6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 6. Juni 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018

    über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen.

    Allgemeiner Kommentar

    Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18. September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt).

    Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen Einheiten sind oder diese kontrollieren.

    Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird.

    Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig:

    - Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische Kommission...

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