6. JULI 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Entschädigung der Milcherzeuger infolge der Rindertuberkulose in den Jahren 2020 und 2021

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Lebensmittelherstellungskette, der Tiergesundheit und dem Tierschutz einerseits und der Pflanzengesundheit und dem pflanzlichen Vermehrungsmaterial andererseits, zur Änderung der Richtlinien 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG des Rates, der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004, (EG) Nr. 396/2005 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Beschlüsse des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG, Artikel 10;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 26;

Gestützt auf das Wallonische Landwirtschaftsgesetzbuch, Artikel D.164 Absatz 1, 6° und D.255 § 2;

Aufgrund der am 18. Dezember 2022 abgegebene Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 30. März 2023 gegebene Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 21. März 2023, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 20. Oktober 2022 erfolgten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalen Behörde;

Aufgrund des am 31. März 2023 an den Staatsrat gerichtete Ersuchen um eine Stellungnahme innerhalb von sechzig Tagen gemäß Artikel 84 § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung der Tatsache, dass die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist übermittelt wurde;

Aufgrund des Artikels 84, § 4, Absatz 2 der Gesetze über den Staatsrat, koordiniert am 12. Januar 1973;

Die Regierung betrachtet den Ausbruch der Rindertuberkulose in der Wallonie in den Jahren 2020 und 2021 als einen außergewöhnlichen Umstand;

In Erwägung, dass Landwirte, die von der Epidemie betroffen waren, von der Föderalen Behörde für den Fleischwert ihrer Rinder entschädigt wurden, wenn im Rahmen des Sanierungsplans für den Tuberkuloseausbruch eine teilweise oder vollständige Schlachtung angeordnet wurde;

In Erwägung, dass diese Entschädigung zwar für Fleischrinder angemessen ist, für Milchrinder jedoch nicht ausreicht, da deren Produktion eine Zeit lang ganz oder teilweise nicht verwertet werden konnte;

In Erwägung, dass der durch die fehlende Wertschätzung der Milchproduktion entstandene Schaden erst nach der...

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