6. JULI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 37 § 1, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 21. April 2016;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet wird, dass der Zeitraum, in dem manche Erzeuger von grünem Strom die ersten Antragsakten bei der CWaPE einreichen können, um gemäß Artikel 15 § 1ter des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms eine Verlängerung des Zeitraums für die Gewährung der grünen Zertifikate über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus beanspruchen zu können, am 30. Juni 2017 endet, und dass die Veröffentlichung der Modalitäten und Fristen für die Bearbeitung dieser Akten auf der Website der CWaPE gemäß Artikel 15 § 1ter Absatz 3 noch nicht erfolgt ist;

In der Erwägung, dass die betroffenen Erzeuger daher momentan keine Antragsakten zur Verlängerung des Zeitraums für die Gewährung der grünen Zertifikate einreichen können;

In der Erwägung, dass die Wortfolge "Zehn Jahre nach der Gewährung des ersten grünen Zertifikats" in Artikel 15 § 1 Absatz 3 eine Unklarheit bezüglich des für die Berechnung des zehnjährigen Zeitraums zu berücksichtigenden Datums schafft, und dass diese Frist wesensgemäß an das in Artikel 15 § 1ter vorgesehene Verfahren gebunden ist;

In der Erwägung, dass, sollte der vorerwähnte Erlass vor dem 30. Juni nicht dahingehend abgeändert werden, dass die Frist, innerhalb der der Erzeuger eine Antragsakte zur Beanspruchung von grünen Zertifikaten über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus einreichen muss, verlängert wird, die nach diesem Datum eingereichten Akten als nicht fristgerecht betrachtet würden und nicht berücksichtigt werden könnten, wodurch zu Lasten der...

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