6. FEBRUAR 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 171bis § 4, eingefügt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 30. März 2006, und 172, ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 27. Januar 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 06. Februar 2020;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung seit dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Wohnungswesen gemäß Artikel 6 § 1 IV. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig ist; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen; dass eine dieser Abänderungen die Zusammensetzung der in Artikel 171bis des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen erwähnten Beschwerdekammer betrifft; dass die Beschwerdekammer erst dann zusammengesetzt werden kann, wenn auch der erwähnte Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 entsprechend angepasst wurde; dass eine umgehende Zusammensetzung der Beschwerdekammer unerlässlich ist, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und im Sinne der Rechtssicherheit eventuell eingehende Beschwerden fristgerecht zu bearbeiten, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für das Wohnungswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In der Überschrift des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen wird die Wortfolge "von der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder" gestrichen.

Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nummer 1 wird die Wortfolge "Wallonische Wohngesetzbuch" durch die Wortfolge "Gesetzbuch über nachhaltiges Wohnen" ersetzt.

  2. In Nummer 3 wird die Wortfolge "die Generaldirektion der...

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