6. DEZEMBER 2023 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen
Bericht an die Ministerin
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Artikel 1 - Die intuitive Reaktion eines Verkehrsteilnehmers, der auf einer öffentlichen Straße fährt und ein Signal erblickt, das am Rand oder über der Straße mit der Vorderseite zu ihm gerichtet aufgestellt ist, ist die Annahme, dass dieses Verkehrszeichen für ihn bestimmt ist.
Diese Feststellung führt zu einem allgemeinen Grundsatz für das Anbringen eines Verkehrszeichens: Es muss für diejenigen, für die es bestimmt ist, und nur für diese, gut sichtbar sein. In der Praxis ist es jedoch oft nicht möglich, die zweite Bedingung vollständig zu erfüllen; wenn dies der Fall ist, müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Unklarheiten zu vermeiden.
Die wichtigsten Regeln, die angewendet werden müssen, um jegliche Verwirrung zu vermeiden und ein gutes Verständnis zu gewährleisten, sind die folgenden:
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der sichtbare Teil eines Verkehrszeichens muss in die vom Benutzer eingeschlagene Richtung, zur Straßenachse hin, gerichtet sein.
Insbesondere muss die Vorderseite der Verkehrszeichen im Wesentlichen senkrecht zu dieser Richtung, der Straßenachse, stehen.
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die Verkehrszeichen werden normalerweise auf der rechten Seite in Fahrtrichtung aufgestellt.
Die letztgenannte Vorschrift der Rechtsaufstellung bezieht sich nicht auf Wegweiser, die üblicherweise an der Kreuzung auf der Seite der signalisierten Straße aufgestellt werden.
Sie gilt auch nicht für Verkehrszeichen, deren Bedeutung sich auf die Fahrbahnseite bezieht, auf der sie angebracht sind, wie etwa Halte- und Parkzeichen.
Sie gilt auch nicht für Baken und Verkehrszeichen zur Umfahrung von Verkehrsinseln, dreifarbige Lichtsignale mit Pfeilen und die Verkehrszeichen C33, D1, D3, D5 und F101.
Wenn eine Linksabbiegespur am Eingang einer Kreuzung durch dreifarbige Pfeillichtzeichen geregelt wird, werden diese unmittelbar links von der/den betreffenden Spur(en) aufgestellt, und zwar auf dem linken Gehweg oder Seitenstreifen, wenn es sich um eine Einbahnstraße handelt, oder gegebenenfalls auf dem Mittelstreifen oder der Insel, wenn die Fahrbahn in beide Richtungen befahrbar ist. Diese Verkehrszeichen müssen nicht zwingend auf der rechten Seite der Fahrbahn aufgestellt werden.
Es reichen die Verkehrszeichen C33, die links auf dem Mittelstreifen aufgestellt sind.
Die Verkehrszeichen D1, D3 und D5 werden an der Stelle aufgestellt, an der ihre Sichtbarkeit am besten gewährleistet ist.
Die Verkehrszeichen D5 werden vorzugsweise am Rand der Mittelinsel gegenüber den herannahenden Autofahrern jeder Zufahrtsstraße aufgestellt, die in den Kreisverkehr mündet.
Es reicht das Verkehrszeichen F101, das nur auf der linken Seite angebracht wird, normalerweise auf der Rückseite des Verkehrszeichens F99.
Sie betrifft auch nicht die Lichtzeichen für Radfahrer und Fußgänger. Sie werden an der Stelle angebracht, die unter Berücksichtigung der Ortsbeschaffenheit, ihrer Sichtbarkeit, ihrer möglichen Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität (Drucktaster) und der Rationalisierung der Anzahl der Masten am besten geeignet ist, um Platz zugunsten der Mobilität der Nutzer zu schaffen.
Sie betrifft auch nicht die Lichtzeichen, einschließlich der Lichtzeichen (Kreuze, Pfeile), die pro Verkehrsstreifen oder auf Teilen der öffentlichen Straße anwendbar sind. Sie werden über den Fahrstreifen oder anderen Teilen der öffentlichen Straße angebracht.
Wenn das rechts aufgestellte Verkehrszeichen für die Fahrer, an die es gerichtet ist, nicht unter zufriedenstellenden Bedingungen sichtbar ist, können die Verkehrszeichen über der Fahrbahn oder links wiederholt werden.
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2 - Gefahrenzeichen und genauer gesagt Gefahrenwarnzeichen werden nur an Stellen angebracht, an denen ein ortsunkundiger Fahrer eine Gefahr übersehen oder zu spät bemerken könnte.
Gemäß dem Bewertungsprinzip ist es zu vermeiden, vermehrt...
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