6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants en ce qui concerne le contrôle physique et relatif à Bel V. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants en ce qui concerne le contrôle physique et relatif à Bel V (Moniteur belge du 21 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

Föderalagentur für nuklearkontrolle

  1. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen hinsichtlich der physikalischen Kontrolle und in Bezug auf Bel V zur Unterschrift vorzulegen.

  2. Einleitung

    Die physikalische Kontrolle der klassifizierten Einrichtungen und der Beförderungsunternehmen unterliegt derzeit immer noch dem seit 2001 geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen, der in der allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001, nachstehend AOSIS genannt) festgelegt worden ist. Seit diesem mit der Operationalisierung der Agentur verbundenen Datum haben verschiedene Entwicklungen, Ereignisse und praktische Erfahrungen deutlich gemacht, dass dieses Kontrollsystem grundlegend überarbeitet werden musste.

    Derzeit ist es angebracht und notwendig, den Status und die Verantwortlichkeiten der "zugelassenen Einrichtungen" und deren Rolle im Kontrollsystem zu klären.

    • Seit 2008 besteht eine De-facto-Situation, da die Agentur die Überwachung der physikalischen Kontrolle der Einrichtungen der Klasse I und IIA übernommen hat, um sie anschließend Bel V anzuvertrauen. Bel V ist eine Privatstiftung, die durch die in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts vom 9. Oktober 2007 veröffentlichte notarielle Urkunde vom 7. September 2007 geschaffen wurde und auf die die Agentur gemäß Artikel 28 des Gesetzes vom 15. April 1994 für die Ausführung bestimmter Aufträge zurückgreift.

    • Die zugelassenen Einrichtungen haben zurzeit zwei verschiedene Funktionen (Ausübung der physikalischen Kontrolle für die Betreiber und Aufsicht über diese), was bedeutet, dass keine klare Trennung zwischen kontrollierender und kontrollierter Instanz besteht. Aus dem Ende 2013 in Belgien von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) organisierten Peer-Review-Auftrag (IRRS genannt) ist hervorgegangen, dass es erforderlich ist, die Regulierungsbehörde genau zu bestimmen und den "zugelassenen Einrichtungen" einen klaren und eindeutigen Status zu geben (Empfehlung Nr. 5). Die zugelassenen Einrichtungen werden künftig auf der Seite der Betreiber stehen und unter deren Verantwortung und in deren Auftrag handeln. Sie werden keine durch die öffentliche Behörde übertragenen Aufträge mehr ausführen.

    • Der IRRS hat auch die Notwendigkeit hervorgehoben, dass der rechtliche Rahmen der Agentur nicht mehr erlaubt, physikalische Kontrollen bei Betreibern durchzuführen (Empfehlung Nr. 5).

    • Letztendlich muss die Regelung für die Zulassung von Einrichtungen für physikalische Kontrolle im Hinblick auf die Öffnung für den privaten Markt überarbeitet werden, und zwar mit klaren Bedingungen und Kriterien.

    Schließlich erlauben die seit 2001 von der Agentur gesammelten Erfahrungen, ein Kontrollkonzept vorzuschlagen, durch das die Sicherheit und der Strahlenschutz vor Ort verstärkt werden:

    • Jeder Betreiber muss einen internen Dienst für physikalische Kontrolle einrichten und diesen Dienst mit den Mitteln ausstatten, die erforderlich sind, um die ihm anvertrauten Aufträge in den Bereichen Strahlenschutz und nukleare Sicherheit auf effiziente Weise erfüllen zu können. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Dienstes liegt ausschließlich in der Verantwortung des Betreibers.

    • Der Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle gehört immer dem Personal des Betreibers an, und zwar unabhängig davon, ob er qualifizierter Sachverständiger für physikalische Kontrollen ist oder nicht. Diese Bestimmung verstärkt die Verantwortung des Betreibers.

    • Durch vorliegenden Erlass werden die neuen Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom ("Basic Safety Standards - BSS") in Bezug auf die Begriffe "Strahlenschutzbeauftragter (SSB)" und "Strahlenschutzexperte (SSE)" mit den damit verbundenen Ausbildungsanforderungen in die belgischen Vorschriften integriert.

    Außerdem werden für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 die Aufgaben und Aufträge der physikalischen Kontrolle im Verhältnis zu denen eines Sicherheitsberaters Klasse 7 verdeutlicht.

  3. Inhalt des Erlasses

    Begriffsbestimmungen

    Mehrere neue Begriffsbestimmungen werden eingeführt:

    - Bel V verweist auf die im September 2007 von der FANK geschaffene Tochterkörperschaft, der die Agentur in Anwendung von Artikel 14ter des Gesetzes vom 15. April 1994 (abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2017) Kontrollaufträge übertragen hat.

    - Der Begriff "Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen" soll den Verweis "auf die derzeitigen Vorschriften" der ehemaligen AOSIS ersetzen, was damit begründet wird, dass einerseits bestimmte Kapitel der Allgemeinen Ordnung entnommen worden sind, um daraus separate Vorschriften zu erstellen, und andererseits andere Erlasse zur Ergänzung der AOSIS ergangen sind beziehungsweise ergehen werden, für die der Dienst für physikalische Kontrolle ebenfalls mit der Organisation und Überwachung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Erlasse zu gewährleisten, beauftragt ist. Die "Vorschriften im Bereich ionisierende Strahlungen" umfassen beispielsweise den Königlichen Erlass vom 30. November 2011 zur Festlegung von Sicherheitsvorschriften für kerntechnische Anlagen.

    - Der "Beauftragte im Bereich Strahlenschutz" stimmt mit dem "Strahlenschutzbeauftragten (SSB)" der Richtlinie 2013/59/Euratom überein. Dieser Begriff der Richtlinie wurde in der niederländischen Fassung nicht wortwörtlich übernommen, weil er in Bezug auf Belgien unangebracht erschien.

    Genehmigung von Anlagen und Aktivitäten

    Eines der Hauptziele der Reform der Vorschriften besteht darin, den Betreiber oder Unternehmensleiter hinsichtlich der physikalischen Kontrolle seiner Anlagen oder bei Beförderungsaktivitäten stärker in die Verantwortung zu nehmen und die zugelassenen Einrichtungen als Erbringer von Dienstleistungen im Auftrag dieser Betreiber oder Organisationen, die an der Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 beteiligt sind, deutlicher zu positionieren und nicht länger als Einrichtungen, die im Auftrag der öffentlichen Behörde (der Agentur) verordnungsgemäße Kontrollen durchführen.

    Es obliegt den Betreibern oder Unternehmensleitern, die Organisation ihrer physikalischen Kontrolle zu bestimmen (zum Beispiel: funktionelle Organisation des Dienstes für physikalische Kontrolle und seine Position innerhalb der Organisation, Anzahl der für Aufgaben im Zusammenhang mit Strahlenschutz angestellten Personen, ihre Zuordnung zu den verschiedenen Diensten/Anlagen, ihre Ausbildung im Bereich Strahlenschutz, die besonderen Aufgaben/Überprüfungen, die Anwesenheit eines zugelassenen internen Sachverständigen für physikalische Kontrollen oder Bestimmung einer zugelassenen Einrichtung usw.). Die Wahl, ob ein zugelassener Sachverständiger für physikalische Kontrollen im Personal vertreten ist oder nicht, wird (außer für Einrichtungen der Klasse I) den Betreibern oder Unternehmensleitern überlassen, wie auch die Wahl der zugelassenen Einrichtung, der dieser Sachverständige angehören wird.

    Um die Qualität von Genehmigungsanträgen zu gewährleisten, wird verlangt, dass Genehmigungsanträge (vorab) geprüft und gebilligt werden, und zwar von einem zugelassenen Sachverständigen für physikalische Kontrollen, der dem Personal des (zukünftigen) Betreibers oder, mit Ausnahme von Anträgen in Bezug auf Einrichtungen der Klasse I, einer zugelassenen Einrichtung angehört, falls der (zukünftige) Betreiber keinen zugelassenen Sachverständigen in seinem Dienst hat.

    Im Rahmen einer abgestuften Vorgehensweise und im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung wird für Einrichtungen der Klasse II und III von Betreibern zukünftig verlangt, das für die Inbetriebnahme neuer Anlagen vorgesehene Datum in der Akte des Genehmigungsantrags anzugeben, anstatt dieses, wie in der Allgemeinen Ordnung von 2001 vorgeschrieben, der Agentur einen Monat vorher per Einschreiben mitteilen zu müssen.

    Fortbestand der Klassifizierung während einer Stilllegung (AOSIS - Art. 3)

    Um eine verbliebene Unklarheit aufzuheben, wird im ersten Satz des Artikels 3.1 ausdrücklich bestimmt, dass die Klasse, in der eine Einrichtung eingestuft ist, auch während der Stilllegung (im Sinne von deren Definition in der AOSIS) fortbesteht. Die Beibehaltung der ursprünglichen Klasse soll ein Ansporn für Betreiber sein, den Abbau und/oder die Sanierung ihrer Anlagen nicht unnötig aufzuschieben.

    Einrichtungen der Klasse IIA

    Durch Einfügung eines Artikels 3.3 in die AOSIS wird eine Unterklasse der Klasse II geschaffen. In diesem Artikel werden die Einrichtungen der Klasse II "A" definiert, das heißt jene Einrichtungen der Klasse II, bei denen ein erhöhtes radiologisches Risiko besteht. Die Definition einer solchen Unterklasse beruht auf dem direkten Feedback über die Erfahrungen aus dem Strahlenunfall, der sich 2006 bei Sterigenics in Fleurus ereignet hat.

    Einrichtungen der Klasse IIA...

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