6 DECEMBRE 2018. - Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant exécution de l'accord de coopération du 2 février 2018 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant sur la coordination des politiques d'octroi d'autorisations de travail et d'octroi du permis de séjour, ainsi que les normes relatives à l'emploi et au séjour des travailleurs étrangers. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'accord de coopération du 6 décembre 2018 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant exécution de l'accord de coopération du 2 février 2018 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant sur la coordination des politiques d'octroi d'autorisations de travail et d'octroi du permis de séjour, ainsi que les normes relatives à l'emploi et au séjour des travailleurs étrangers (Moniteur belge du 18 juillet 2019), tel qu'il a été modifié par l'accord de coopération du 28 mai 2019 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone modifiant l'accord de coopération du 6 décembre 2018 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant exécution à l'accord de coopération du 2 février 2018 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant sur la coordination des politiques d'octroi d'autorisations de travail et d'octroi du permis de séjour, ainsi que les normes relatives à l'emploi et au séjour des travailleurs étrangers (Moniteur belge du 18 juillet 2019).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. DEZEMBER 2018 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer

    Aufgrund der Verfassung, der Artikel 39 und 139;

    Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, der Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 3 und 4 und 92bis §§ 1 und 3 Buchstabe c);

    Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

    Aufgrund des Gesetzes vom 12. November 2018 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

    Aufgrund des Dekrets vom 15. März 2018 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, abgeschlossen in Brüssel am 2. Februar 2018;

    Aufgrund des Dekrets vom 23. März 2018 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

    Aufgrund der Ordonnanz vom 19. April 2018 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

    Aufgrund des Dekrets vom 23. April 2018 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, abgeschlossen in Brüssel am 2. Februar 2018;

    ZWISCHEN

    dem Föderalstaat, vertreten durch die Föderalregierung in der Person des Vizepremierministers und Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie, und des Staatssekretärs für Asyl und Migration, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung,

    der Flämischen Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person des Ministerpräsidenten der Flämischen Regierung und des Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft, der Innovation und des Sports,

    der Wallonischen Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person des Ministerpräsidenten der Wallonischen Regierung und des Vizepräsidenten und Ministers für Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, Digitalisierung, Beschäftigung und Ausbildung,

    der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt in der Person des Ministerpräsidenten der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und des Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft, der Brandbekämpfung und der Dringenden Medizinischen Hilfe,

    der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in der Person des Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Vize-Ministerpräsidentin und Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus,

    IST FOLGENDES VEREINBART WORDEN:

    TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 - Mit vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen werden die spezifischen Modalitäten zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer (nachstehend "Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018") festgelegt und die folgenden Richtlinien teilweise umgesetzt:

    - die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (nachstehend "Richtlinie 2009/50/EG"),

    - die Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (nachstehend "Richtlinie 2014/36/EU"),

    - die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers - Intra Corporate Transferees "ICT" (nachstehend "Richtlinie 2014/66/EU"),

    - die Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (nachstehend "Richtlinie 2016/801/EU").

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens versteht man unter:

  2. "Mitgliedstaat": den Mitgliedstaat der Europäischen Union, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark,

  3. "Drittstaat": einen anderen Staat als den in Nr. 1 erwähnten Staat.

    Art. 3 - Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis entspricht der Dauer der Arbeitserlaubnis.

    Die Gültigkeitsdauer der in vorliegendem Abkommen erwähnten Aufenthaltstitel entspricht der Dauer der Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken.

    Die Gültigkeitsdauer der in vorliegendem Abkommen erwähnten Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken überschreitet nicht den Höchstzeitraum, während dessen Drittstaatsangehörige in Anwendung der in Artikel 1 erwähnten Richtlinien sich auf belgischem Staatsgebiet aufhalten und dort arbeiten dürfen.

    Art. 4 - § 1 - Die territorial zuständige Regionalbehörde muss über jegliche Änderung mit Auswirkung auf die Zulassungskriterien, die in den Gesetzes- und Verordnungsnormen in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bestimmt sind, informiert werden.

    Wird die territorial zuständige Regionalbehörde über eine solche Änderung informiert, notifiziert sie diese dem Ausländeramt.

    Wenn eine Regionalbehörde über eine Änderung mit Auswirkung auf die Zulassungskriterien, die in den Gesetzes- und Verordnungsnormen in Sachen Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernung ausländischer Arbeitnehmer bestimmt sind, informiert wird, übermittelt sie diese Information dem Ausländeramt.

    § 2 - Das Ausländeramt muss über jegliche...

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