6 DECEMBER 2018. - Wet houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire controle met betrekking tot de milieueffectbeoordeling. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 december 2018 houdende wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire controle met betrekking tot de milieueffectbeoordeling (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle im Hinblick auf Umweltverträglichkeitsprüfungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Der Minister der Sicherheit und des Innern ist beauftragt, den Gesetzgebenden Kammern in Unserem Namen folgenden Gesetzentwurf zu unterbreiten und bei der Abgeordnetenkammer einzureichen:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen

Art. 3 - In Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2017, werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7 und 8" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IIIter und der Artikel 7 und 8" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 16 § 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Die Abnahme erfolgt, bevor die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, in die Anlage eingebracht werden." wie folgt ersetzt: "Die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, dürfen vor der Abnahme nur dann in die Anlage eingebracht werden, wenn diese Einbringung für die Erstellung des Abnahmeberichts unerlässlich ist. Dies wird im Abnahmebericht vermerkt. Der König kann die diesbezüglichen Modalitäten bestimmen."

Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 16/1 - § 1 - Zur Vorbereitung eines Antrags auf Genehmigung im Sinne von Artikel 16 § 1 kann der Antragsteller die Organisation einer vorherigen Konzertierung mit der Agentur beantragen.

Die vorherige Konzertierung ermöglicht es, mit dem Antragsteller alle Anpassungen, die für sinnvoll oder notwendig erachtet werden, und gegebenenfalls die Abstimmung von Verfahren zwischen der Agentur und den anderen betreffenden Behörden zu erörtern.

Die Agentur kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Antragstellers dritte beteiligte Parteien in die vorherige Konzertierung einbeziehen.

Der König kann die Modalitäten der vorherigen Konzertierung bestimmen und ihren Anwendungsbereich einschränken.

§ 2 - Der König legt die Entschädigungen fest, die der Antragsteller zahlen muss, um die Kosten für die erforderlichen Untersuchungen und die aus der vorherigen Konzertierung hervorgehenden Verwaltungskosten zu decken.

Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIIter, das die Artikel 27/3 bis 27/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

KAPITEL IIIter - Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 27/3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

- Projekt:

a) die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

b) sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft,

- Genehmigung: Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält,

- Projektträger: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will,

- Umweltverträglichkeitsprüfung: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:

a) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch den Projektträger,

b) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 bis 8 und Artikel 27/6 § 5,

c) Prüfung der im Rahmen des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung von der in Artikel 27/9 § 1 erwähnten Person oder vom Projektträger gemäß Artikel 27/9 § 4 vorgelegten Informationen und gegebenenfalls der vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikel 27/5 §§ 6 bis 8 und Artikel 27/6 § 5 gewonnenen einschlägigen Informationen,

d) mit Gründen versehene Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Buchstabe c) und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung gemäß Artikel 27/9 § 4, und

e) die Integration der in Buchstabe d) erwähnten mit Gründen versehenen Schlussfolgerung in die Genehmigung,

- betroffener Öffentlichkeit: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene natürliche oder juristische Person oder die natürliche oder juristische Person mit einem Interesse daran,

- Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Folgenden UVP-Bericht: ein Dokument, in...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT