29. OKTOBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, insbesondere Artikel 6 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1195 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 8. Juni 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. Juni 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 23. September 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 58.001/2;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 1bis des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 und abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 12. Dezember 2008, vom 30. Januar 2014 und vom 26. Februar 2015 wird wie folgt abgeändert:

  1. ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt:

    Die kraft des Dekrets und des vorliegenden Erlasses gewährten Anreize zugunsten der im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen stimmen überein mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    ;

  2. in Absatz 2 wird die Wortfolge "Sie werden" durch die Wortfolge "Die kraft des Dekrets und des vorliegenden Erlasses gewährten Anreize werden" ersetzt.

    Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006, vom 27. April 2006, vom 17. Januar 2008, vom 26. Februar 2015 und vom 23. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. die in Paragraph 1 Absatz 1 Ziffer 2 angeführte Tabelle wir durch folgende Tabelle ersetzt: «

      Beschäftigtenzahl Kleinbetrieb MittelbetriebWeniger als 10 25.000 Euro 75.000 Euro10 bis weniger als 20 50.000 Euro 100.000 Euro20 bis weniger als 30 75.000 Euro 125.000 Euro30 bis weniger als 40 100.000 Euro 125.000 Euro40 bis weniger als 50 125.000 Euro 150.000 Euro50 bis weniger als 75 150.000 Euro75 bis weniger als 100 200.000 Euro100 bis weniger als 125 250.000 Euro125 bis weniger als 150 300.000 Euro150 bis weniger als 175 350.000 Euro175 bis weniger als 200 400.000 Euro200 bis weniger als 250 500.000 Euro

    2. in Paragraph 1 Absatz 1 Ziffer 4 wird die Wortfolge ", und der Kleinstbetriebe" aufgehoben;

    3. in Paragraph 2 Ziffer 2 Buchstabe b wird die Wortfolge "wenn sie wiederaufbereitet und von einem Kleinstbetrieb bei seiner Erstniederlassung hergestellt worden sind oder" aufgehoben;

    4. Paragraph 2 Ziffer 2 wird durch zwei Punkte r) und s) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      r) den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken für einen Betrag von mehr als zehn Prozent der Gesamtausgaben für die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen;

      s) Computerhardware oder Material für Mobiltelefonie mit einem jeweiligen Einzelwert von weniger als 1.000 EUR.

      Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 27. April 2006, vom 20. Februar 2014 und vom 26. Februar 2015, wird wie folgt abgeändert:

    5. in Paragraph 1 wird die Wortfolge "mit Art. 8 bis 10"durch die Wortfolge "mit Artikel 8 und 9" ersetzt;

    6. in Paragraph 1 werden die Ziffern 3 und 4 aufgehoben;

    7. Paragraph 1 wird durch die Ziffern 7, 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      7° der innovative Ansatz;

      8° die Initiative zur Diversifizierung im Ausland;

      9° das sektorspezifische Kriterium.

      ;

    8. die Paragraphen 3, 4 und 4bis werden aufgehoben;

    9. die Paragraphen 4ter bis 4quinquies mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

      § 4ter. Der innovative Ansatz liegt vor, insofern folgende Elemente vorhanden sind:

      1° eine bei der Verwaltung eingereichte Akte betreffend Forschungsarbeiten, die innerhalb von 36 Monaten vor dem Antrag auf eine Investitionsprämie Gegenstand eines günstigen Beschlusses war;

      2° eine Teilbefreiung der Entrichtung des Berufssteuervorabzugs auf die Gehälter des Forschungspersonals;

      3° ein laufendes Verfahren zur Erteilung von Patenten;

      4° eine internationale Finanzierung im Rahmen eines internationalen Forschungsprojekts;

      5° die Gewährung einer einmaligen Innovationsprämie nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung...

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