9. JULI 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Bestimmung des Natura 2000-Gebiets BE34038 - 'Bassin supérieur de l'Ourthe occidentale'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, wie zum letzten Mal abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, was die Umsetzung der Natura 2000-Regelung betrifft, im Folgenden "das Gesetz vom 12. Juli 1973" genannt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. März 2005 über das Buch I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.29-1 ff;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen;

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Untersuchungen, die vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. Februar 2013 gemäß den Bestimmungen des Umweltgesetzbuches betreffend die Durchführung öffentlicher Untersuchungen (Art. D.29-1 und folgende) auf dem Gebiet der Gemeinde Libramont-Chevigny durchgeführt wurden;

Aufgrund des Gutachtens der Erhaltungskommission von Neufchâteau, abgegeben am 6. Mai 2014;

Aufgrund des am 19. September 1979 in Bern getroffenen Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, welches durch Gesetz vom 20. April 1989 gebilligt wurde;

In Erwägung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002, ergänzt durch die Beschlüsse vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005, durch die die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung verabschiedet wurde, zwecks Vorschlag an die Europäische Kommission;

In Erwägung der Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen bzw. atlantischen biogeografischen Region;

Aufgrund der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

Aufgrund der Beschlüsse 2011/63/EU und 2011/64/EU der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen bzw. kontinentalen biogeografischen Region;

Aufgrund der Grundsätze der Vorbeugung, der Integration und der Vorsicht nach den Artikeln D.1, D.2 Absatz 3, und D.3 Ziffer 1° des Buches I des Umweltgesetzbuches;

In Erwägung der sozialwirtschaftlichen Vermittlung, die gemäß den von der wallonischen Regierung am 30. September 2010 und 7. April 2011 gefassten Beschlüssen vorgenommen wurde;

In der Erwägung, dass der Bezeichnungserlass den Einwänden und Bemerkungen Rechnung trägt, die anlässlich der oben erwähnten öffentlichen Untersuchungen von verschiedenen Beschwerdeführern vorgebracht wurden;

In der Erwägung, dass nur diejenigen Beschwerden zu berücksichtigen sind, die innerhalb der Frist für die öffentliche Untersuchung und unter Einhaltung der in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten eingegangen sind;

In Erwägung der Beschwerden über die angebliche Nichteinhaltung durch die Wallonische Regierung der Regeln für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten sowie über den Rückgang, der im Bereich der Beteiligung im Verhältnis zu den öffentlichen Untersuchungen vom Jahre 2008 über die am 30. April 2009 verabschiedeten Bezeichnungserlasse stattgefunden habe;

In der Erwägung zunächst, dass öffentliche Untersuchungen in jeder von einem Bezeichnungserlass gedeckten Gemeinde nach den in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten organisiert wurden; dass jeder die Möglichkeit hatte, im Rahmen dieser Untersuchungen Beschwerden einzureichen;

In der Erwägung, dass neben den gemäß Buch I des Umweltgesetzbuches erforderlichen Formalitäten zur Ankündigung der Durchführung einer öffentlichen Untersuchung, die Verwaltung andere Maßnahmen absichtlich durchgeführt hat, um diese den betroffenen Personen am besten bekanntzugeben;

In der Erwägung, dass die Verbreitung von Informationen bezüglich des Natura 2000-Netzes in der allgemeinen Öffentlichkeit also vor und während der Untersuchung erfolgt ist, und zwar über mehrere Wege: Verteilung von Verwaltungsanleitungen, Artikel in der Fachpresse, Kolloquien, Versand von Newslettern, Bereitschaftsdienste, Ausstellungen, Ausstrahlung von Radio- bzw. Fernsehspots (Mini-Spots) im "Radio Télévision Belge Francophone" (RTBF) über die verschiedenen Arten von Lebensräumen sowie über die für ihre Verwaltung und ihren Schutz erforderlichen Auflagen, Information über das Internet (Entwürfe der Bezeichnungserlasse, gesetzliche Texte, Kartenmaterial, Muster der Beschwerdeformulare, Kontaktpersonen); dass die hauptsächlichen Dokumente, gesetzlichen und verordnungsmäßigen Texte in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt worden sind; dass zweisprachige Informationssitzungen (französisch-deutsch) organisiert wurden; dass diese sehr relevanten Informationen eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit ihrer Teilnahme an der öffentlichen Untersuchung ermöglicht haben;

In der Erwägung, dass aufgrund der Katasterinformationen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) die Eigentümer und Verwalter von in einem Natura 2000-Gebiet liegenden Parzellen ein personalisiertes Schreiben der Verwaltung erhalten haben, in dem sie über die Durchführung der öffentlichen Untersuchung informiert wurden, und das die Liste ihrer in einem Natura 2000-Gebiet liegenden Parzellen, der betroffenen Flächen und der entsprechenden Bewirtschaftungseinheiten zu Informationszwecken enthält; dass vor dieser Einsendung eine für dieses Publikum zielgerichtete Informationskampagne geführt wurde;

In der Erwägung anschließend, dass die Tatsache, dass die Vorbeugungsmaßnahmen und die Erhaltungsziele nicht mehr in dem Bezeichnungserlass sondern in Erlassen mit allgemeiner Tragweite enthalten sind, eine Harmonisierung der Maßnahmen und Zielsetzungen auf Ebene der Wallonischen Region ermöglicht, damit die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den betroffenen Bürgern gesichert wird, jede nicht durch lokale Besonderheiten gerechtfertigte ungleiche Behandlung verschiedener Gebiete vermieden wird, und es nicht weniger Möglichkeiten gibt, im Rahmen der öffentlichen Untersuchungen zu reagieren im Verhältnis zu denjenigen, die 2008 für die acht bezeichneten Gebiete stattfanden; dass den Beschwerdeführern nämlich die Möglichkeit angeboten wird, ihre Meinung über die Einschränkungen für ihre Parzellen infolge der Präventivregelung zu geben, unter Berücksichtigung der Abgrenzung der Bewirtschaftungseinheit gemäß dem Erlassentwurf und den vorgeschlagenen Erhaltungszielen;

In der Erwägung, dass sich die vorliegende öffentliche Untersuchung offensichtlich nicht auf die Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002 und vom 4. Februar 2004, ergänzt durch den Beschluss vom 24. März 2005 über die Auswahl der Gebiete, sondern auf die Bezeichnungserlasse für die Gebiete bezog, die von der Wallonischen Region vorgeschlagen und von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) auserwählt wurden; dass die Kritiken über die angebliche Nichteinhaltung der in der am 21. April 2003 in Belgien in Kraft getretenen Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 über den Zugang zur Information, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahrensgarantien im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Gebiete daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorliegenden öffentlichen Untersuchung fallen; dass, auch wenn es der Fall wäre, diese Kritiken deutlich unbegründet sind;

In der Erwägung nämlich, dass was den Informationszugang betrifft, die Wallonische Region die Anforderungen der Aarhus-Konvention und des diesbezüglichen europäischen Rechts in Buch I des wallonischen Gesetzbuches umgesetzt hat, und diese Bestimmungen im Rahmen der Phase der Auswahl der Gebiete eingehalten hat, insbesondere durch die Veröffentlichung im Internet der Liste der als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung infolge der Beschlüsse vom 26. September 2002, vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005 vorgeschlagenen Gebiete sowie der jedem Gebiet eigenen Standarddateien;

In der Erwägung, dass, was die Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungsverfahren betrifft, der Gesetzgeber es nicht für unerlässlich erachtet hat, eine solche Beteiligungsmöglichkeit in diesem Stadium vorzusehen, da dies durch die Richtlinie "Lebensräume" selbst nicht vorgeschrieben ist; dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, dass "es zur Ermessensbefugnis des Dekretgebers gehört, vor der endgültigen Bezeichnung von Gebieten, die für die Ausweisung als besondere Schutzgebiete in Frage kommen, eine öffentliche Untersuchung vorzusehen" (Schiedshof, Urteil Nr. 31/2004 vom 3. März 2004, Punkt B.3.4);

In der Erwägung, dass die Organisation einer öffentlichen Untersuchung im Rahmen der Bezeichnung es den Eigentümern und Benutzern unter allen Umständen ermöglicht, sowohl über den Umkreis des Gebiets als auch der Bewirtschaftungseinheiten - und ebenfalls über die Gründe, die diese Umkreise rechtfertigen - sowie über die...

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