5. SEPTEMBER 2022 - Ministerieller Erlass zur Ersetzung der Anhänge 1 und 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.134 Absatz 1 Ziffer 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich, Artikel 10 § 4;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 14. Juli 2022;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 20. Juni 2022;

Aufgrund des am 27. Juni 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/905 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG hinsichtlich der Protokolle für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten umgesetzt.

Art. 2 - In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich wird der durch den Ministeriellen Erlass vom 19. September 2021 ersetzte Anhang 1 durch den vorliegendem Erlass beigefügten Anhang 1 ersetzt.

Art. 3 - In demselben Erlass wird der durch den Ministeriellen Erlass vom 19. September 2021 ersetzte Anhang 2 durch den vorliegendem Erlass beigefügten Anhang 2 ersetzt.

Art. 4 - Die Anhänge 1 und 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bleiben für amtliche Sortenprüfungen, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, anwendbar.

Art. 5 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Namur, den 5. September 2022

W. BORSUS

Anhang 1 zum Ministeriellen Erlass vom 5. September 2022 zur Ersetzung der Anhänge 1 und 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2014 über die Kataloge der Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Gemüsearten und zur Aufhebung gewisser Bestimmungen in diesem Bereich

"Anhang 1...

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