5. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars für den Antrag auf Einverständnis zur Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2022 zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars für den Antrag auf Einverständnis zur Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
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MÄRZ 2022 -- Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars für den Antrag auf Einverständnis zur Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 wurde ein besonderes Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates eingeführt (Artikel 32/1 beziehungsweise 32/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) wie durch das vorerwähnte Programmgesetz eingeführt). Dieses besondere Besteuerungssystem ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Um dieses besondere Besteuerungssystem anwenden zu können, muss das Einverständnis der Steuerverwaltung eingeholt werden. Durch vorliegenden Erlass wird der Inhalt des Formulars festgelegt, das für diesen Antrag verwendet werden muss. Die Steuerverwaltung wird mit der Festlegung der Form beauftragt.
Das Formular muss natürlich die notwendigen Angaben enthalten, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen/Forschers, für den die Anwendung des besonderen Besteuerungssystems beantragt wird, und des Arbeitgebers/der Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, ermöglichen. Die Angaben über den Arbeitgeber/die Gesellschaft müssen es der Verwaltung auch ermöglichen, zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitgeber/eine Gesellschaft wie in den Artikeln 32/1 § 2 beziehungsweise 32/2 § 2 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnt handelt. Gegebenenfalls kann vom Arbeitgeber/von der Gesellschaft verlangt werden, dies ausdrücklich zu bestätigen. Wenn der Antrag über einen Bevollmächtigten eingereicht wird, müssen die notwendigen Angaben auch die Identifizierung dieses Bevollmächtigten ermöglichen. In diesem Fall muss dem Antrag auch eine Unterlage beigefügt werden, die die Existenz dieser Vollmacht belegt.
Im Antragsformular muss auch das Datum des Arbeitsantritts vermerkt werden. Wird das Einverständnis zur Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates beziehungsweise Forscher-Impatriates gegeben, gilt dies nämlich ab diesem Datum (Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 beziehungsweise 32/2 § 8 Absatz 1 des EStGB 92). Zudem kann durch den Vermerk dieses Datums leichter überprüft werden, ob der Antrag fristgerecht eingereicht wurde (Artikel 32/1 § 8 Absatz 5 beziehungsweise 32/2 § 8 Absatz 5 des EStGB 92).
Auf dem Antragsformular muss auch vermerkt werden, ob der Steuerpflichtige/Forscher bereits in der Vergangenheit das besondere Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates beziehungsweise Forscher-Impatriates in Anspruch genommen hat und gegebenenfalls in welchem Zeitraum dies geschehen ist.
Sowohl für Steuerpflichtige-Impatriates als auch für Forscher-Impatriates muss erklärt werden, dass sie im Ausland angeworben oder vom Ausland aus zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. Artikel 32/1 § 2 beziehungsweise 32/2 § 2 Absatz 1 des EStGB 92). Für beide Kategorien muss auch erklärt werden, dass sie im Laufe der sechzig Monate vor ihrem Arbeitsantritt in Belgien nicht Einwohner des Königreichs waren, nicht in einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der Grenze gewohnt haben und nicht der Steuer der Gebietsfremden für Berufseinkünfte in Belgien unterlagen (vgl. Artikel 32/1 § 3 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 32/2 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92).
Für die Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates gilt eine Entlohnungsschwelle von 75.000 EUR (jährliche Bruttoentlohnung) (Artikel 32/1 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92). Der Betrag der Entlohnung und seine Berechnung müssen im Antragsformular vermerkt werden.
Für die Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates gilt wiederum eine Bedingung hinsichtlich des Diploms oder der Berufserfahrung und die Bedingung, dass die betreffende Person...
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