5. MÄRZ 2021 - Zusammenarbeitsabkommen zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer und zur Schaffung einer elektronischen Plattform im Rahmen des einheitlichen Antragsverfahrens für Aufenthalte zu Arbeitszwecken - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. März 2021 zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer und zur Schaffung einer elektronischen Plattform im Rahmen des einheitlichen Antragsverfahrens für Aufenthalte zu Arbeitszwecken.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. MÄRZ 2021 - Zusammenarbeitsabkommen zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer und zur Schaffung einer elektronischen Plattform im Rahmen des einheitlichen Antragsverfahrens für Aufenthalte zu Arbeitszwecken

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    1. ALLGEMEINER KOMMENTAR

  2. Ziel

    Gemäß der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, wurde Belgien als Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgefordert, ein einheitliches Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich zu Arbeitszwecken auf belgischem Staatsgebiet aufzuhalten, festzulegen, mit dem Ziel, die Verfahren für die Zulassung dieser Personen zu vereinfachen und die Überprüfung ihrer Rechtsstellung zu erleichtern.

    Mit dem Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer (B.S. vom 24. Dezember 2018) (nachstehend "Zusammenarbeitsabkommen"), in Kraft getreten am 24. Dezember 2018, wird diese Richtlinie teilweise umgesetzt.

    In Artikel 40 Absatz 1 des Zusammenarbeitsabkommens, infolge des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform (B.S. vom 31. Januar 2014), in Kraft getreten am 1. Juli 2014, verpflichten sich der Föderalstaat und die für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständigen föderierten Teilgebiete, eine gemeinsame elektronische Plattform zu schaffen, anhand deren die Daten und Dokumente elektronisch gesammelt und zwischen den für die Bearbeitung der Anträge auf kombinierte Erlaubnis zuständigen Diensten ausgetauscht werden können.

    Gemäß Absatz 2 derselben Bestimmung werden die Parteien die Modalitäten für die Nutzung dieser Plattform durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen bestimmen.

    Im vorliegenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommen sind also die Modalitäten zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 vorgesehen.

    Die Einrichtung der Plattform ist nicht nur im Rahmen eines schnellen Verfahrens der kombinierten Erlaubnis sinnvoll: Sie ermöglicht auch den föderalen und regionalen Inspektionsdiensten die Durchführung gezielterer Kontrollen im Rahmen der Bekämpfung von Betrug und Missbrauch. Die hierfür notwendigen rechtlichen und technischen Anpassungen werden vorbereitet.

    In Artikel 92bis § 1 und § 3 Buchstabe c) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen (nachstehend "SGRI") wird der Föderalbehörde und den Regionen der Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens für die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auferlegt.

    In dieser Hinsicht kann gemäß Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des SGRI in einem Zusammenarbeitsabkommen, das die erforderliche Billigung erhalten hat, vorgesehen werden, dass seine Ausführung durch ausführende Zusammenarbeitsabkommen sichergestellt wird, die wirksam sind, ohne dass sie durch Gesetz oder Dekret gebilligt werden müssen.

    1. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

      Artikel 1

      In § 1 dieses Artikels werden die Rechtsgrundlage und das Ziel der gemeinsamen elektronischen Plattform - elektronische Umsetzung des einheitlichen Antragsverfahrens - bestimmt.

      In § 2 dieses Artikels wird der rechtliche Rahmen für die Bearbeitung der Anträge auf Aufenthalt zu Arbeitszwecken für einen Zeitraum von mehr als neunzig Tagen vorgegeben, der aus den zuvor geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen besteht, nämlich dem Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018, dem Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 zur Ausführung des Abkommens vom 2. Februar 2018 und allen Zusammenarbeitsabkommen, die gemäß Artikel 1 § 2 Absatz 2 dieses Abkommens besondere Modalitäten zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 enthalten.

      In § 3 wird bestimmt, dass die technischen und organisatorischen Modalitäten für den Informationsaustausch und die gemeinsame Nutzung bestimmter Daten in einem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Ausländeramt, den Regionalbehörden und dem LASS festgelegt werden.

      Art. 2

      Dieser Artikel betrifft die Einsicht in die Daten auf der elektronischen Plattform durch diplomatische Vertretungen, Gemeindeverwaltungen und Inspektionsdienste bei der Anwendung des einheitlichen Antragsverfahrens.

      Art. 3

      In diesem Artikel werden die Kategorien von Ausländern aufgeführt, auf die das Zusammenarbeitsabkommen anwendbar ist. Dieser persönliche Anwendungsbereich umfasst auch die Ausländer, die auf der Grundlage einer Arbeit in Belgien ein Aufenthaltsrecht für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 90 Tagen erlangen möchten.

      Art. 4

      Die Begriffe, die in Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (nachstehend "DSGVO") bestimmt werden, sind im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen in gleicher Weise zu verstehen.

      Art. 5

      Diese Bestimmung legt den Zweck der elektronischen Plattform fest und verdeutlicht die damit verbundenen Vorteile.

      Art. 6

      In dieser Bestimmung wird die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung nach den Befugnissen des Ausländeramts und der Regionalbehörden unterschieden. Genauer gesagt wird das Ausländeramt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis bestimmt.

      In Bezug auf die Arbeitserlaubnis sind die Regionalbehörden die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen.

      Gemäß Artikel 26 der DSGVO sind das Ausländeramt und die Regionalbehörden "gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche" im Rahmen der elektronischen Plattform.

      Art. 7

      In § 1 und § 2 dieser Bestimmung wird das LASS als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der DSGVO bezeichnet, der für die technische Entwicklung, den Betrieb und die Wartung der elektronischen Plattform verantwortlich ist. Hierbei werden die Verpflichtungen aus Artikel 28 der DSGVO einbezogen.

      In § 3 wird festgelegt, dass die Sicherheit der Verarbeitung in einem Vereinbarungsprotokoll festgelegt wird, wie bereits in Artikel 1 § 3 erwähnt.

      Art. 8

      In diesem Artikel wird die Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des einheitlichen Antragsverfahrens präzisiert. Denn gemäß den föderalen und regionalen Rechtsvorschriften sind das Ausländeramt und die Regionalbehörden mit der Anwendung des einheitlichen Antragsverfahrens beauftragt, was bedeutet, dass die Verarbeitung erforderlich ist, um die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, denen die für die Verarbeitung Verantwortlichen unterliegen, wie in Artikel 6 Buchstabe c der DSGVO vorgesehen.

      Art. 9

      In Artikel 9 werden die spezifischen Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des einheitlichen Antragsverfahrens bestimmt, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der DSGVO vorgesehen.

      Art. 10

      Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der DSGVO haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen ausschließlich Zugang zu Daten, die zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben notwendig sind.

      Art. 11-12

      In diesen Artikeln werden die Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten bestimmt: Daten zum Aufenthalt (Artikel 11) und zur Beschäftigung (Artikel 12).

      Art. 13

      Dieser Artikel enthält die Kategorie der personenbezogenen Gesundheitsdaten. In Absatz 1 Nr. 1 wird bestimmt, dass die Daten eines ärztlichen Attests in den Fällen verarbeitet werden, in denen die Vorlage dieses Attests durch das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere die Kategorien von Ausländern, die gemäß den Artikeln 61/25-2 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 61/27-1 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 61/29-8 § 1 Absatz 1 Nr. 5 und 61/39 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ein ärztliches Attest vorlegen müssen. Diese Bestimmung gilt künftig auch für neue Kategorien von Ausländern, die der gleichen Verpflichtung unterliegen.

      Art. 14

      Dieser Artikel enthält die Kategorie der personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. In Absatz 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT