5. MÄRZ 2017 - Gesetz über machbare und modulierbare Arbeit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  1. MÄRZ 2017 - Gesetz über machbare und modulierbare Arbeit

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Einleitende Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Bestimmungen mit direkter Wirkung

    KAPITEL 1 - Arbeitszeit

    Art. 2 - Artikel 20bis § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Januar 1985 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juli 1996, wird wie folgt abgeändert:

  2. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    Die Arbeitsordnung oder ein gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen kann die Überschreitung der in Artikel 19 festgelegten Grenzen zulassen.

  3. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

    durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Anzahl Arbeitsstunden, die in der Bezugsperiode, deren Dauer ein Kalenderjahr beträgt, zu leisten sind, es sei denn, es wird eine andere Periode von zwölf aufeinander folgenden Monaten festgelegt. Von dieser Bezugsperiode von einem Kalenderjahr oder von einer anderen festgelegten Periode von zwölf aufeinander folgenden Monaten darf weder durch die Arbeitsordnung noch durch ein kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden.

    Art. 3 - Die in Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen, die spätestens am 31. Januar 2017 bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden sind, und die Bestimmungen, die spätestens am 31. Januar 2017 in Anwendung desselben Artikels in die Arbeitsordnungen aufgenommen worden sind, bleiben unverändert anwendbar.

    Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 25bis - § 1 - Auf Initiative des Arbeitnehmers und mit seinem Einverständnis können die durch oder aufgrund des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen um höchstens hundert Stunden pro Kalenderjahr überschritten werden. Diese Überschreitung ist nur in dem Maße möglich, wie der Arbeitgeber wünscht, dass diese Stunden geleistet werden.

    Diese Zahl kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen auf höchstens dreihundertsechzig Stunden erhöht werden.

    § 2 - Das Einverständnis des Arbeitnehmers wird für eine erneuerbare Dauer von sechs Monaten schriftlich festgehalten. Das Einverständnis muss ausdrücklich und vor der betreffenden Periode erteilt werden.

    Von den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Bedingungen kann durch ein in einem paritätischen Organ abgeschlossenes und spätestens am 31. Januar 2017 bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegtes kollektives Arbeitsabkommen abgewichen werden."

    Art. 5 - Artikel 26bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird wie folgt abgeändert:

  4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "von Artikel" durch die Wörter "der Artikel 25bis und" ersetzt.

  5. Paragraph 1bis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. August 2013, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    § 1bis - Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der in § 1 erwähnten Bezugsperiode darf die Gesamtarbeitszeit die für dieselbe Bezugsperiode erlaubte durchschnittliche Arbeitszeit, multipliziert mit der Anzahl Wochen oder Teile von Wochen, die in dieser Bezugsperiode bereits abgelaufen sind, um hundertdreiundvierzig Stunden überschreiten.

    Diese Grenze kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen um hundertdreiundvierzig Stunden erhöht werden.

    Die in der betreffenden Bezugsperiode in Anwendung von Artikel 25bis geleisteten Überstunden werden bei der Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Gesamtarbeitszeit berücksichtigt, ausgenommen die ersten fünfundzwanzig geleisteten Stunden. Diese Zahl von fünfundzwanzig Stunden kann durch ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen auf höchstens sechzig Stunden erhöht werden.

    Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 5 - Die Anwendung der durch vorliegendes Gesetz erlaubten Abweichungen lässt die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung unberührt.

    Art. 7 - Artikel 38bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    8. bei Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen in Anwendung von Artikel 25bis.

    Art. 8 - Artikel 12ter des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:

  6. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive Arbeitsabkommen alle durch Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 auferlegten Angaben enthält.

  7. Paragraph 2 wird aufgehoben.

  8. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    " § 3 - Ist das kollektive Arbeitsabkommen in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden und erfüllt es die in § 1 bestimmten Bedingungen nicht, aber werden darin die Arbeitszeit, deren Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 in Übereinstimmung gebracht wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung."

  9. In § 4 werden die Wörter "in den Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "in § 1" ersetzt.

    KAPITEL 2 - Machbare Arbeit

    Abschnitt 1 - In Ausbildung investieren

    Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Art. 9 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter:

    1. formeller Ausbildung: von Ausbildern oder Referenten ausgearbeitete Kurse und Praktika. Diese Ausbildungen kennzeichnen sich durch ein hohes Maß an Organisation seitens des Ausbilders oder der Ausbildungseinrichtung. Sie finden an einem Ort statt, der deutlich vom Arbeitsplatz getrennt ist. Diese Ausbildungen richten sich an eine Gruppe Lernender und oft wird eine Bescheinigung über die Absolvierung der Ausbildung ausgestellt. Diese Ausbildungen können vom Unternehmen selbst oder von einer externen Einrichtung entwickelt und verwaltet werden,

    2. informeller Ausbildung: andere Ausbildungstätigkeiten als die unter Buchstabe a) erwähnten Ausbildungstätigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Diese Ausbildungen kennzeichnen sich durch ein hohes Maß an Autonomie seitens des individuell Lernenden oder einer Gruppe Lernender in Bezug auf Stundenplan, Ort und Inhalt, einen auf die individuellen Bedürfnisse des Lernenden am Arbeitsplatz abgestimmten Inhalt und einen direkten Zusammenhang mit der Arbeit und dem Arbeitsplatz, einschließlich der Teilnahme an Konferenzen oder Messen zu Lernzwecken,

    3. individuellem Ausbildungskonto: ein individuelles Konto mit dem Ausbildungskredit, über den der Arbeitnehmer verfügt. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestangaben, die für dieses Konto verfügbar sein müssen, und die Weise, wie dieses Konto organisiert und verwaltet wird,

    4. Gesetz vom 5. Dezember 1968: Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen.

    Zur Festlegung des für die Ausbildung verwendeten Lohnsummenanteils bestimmt der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und der Gemeinschaften und Regionen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Anstrengungen in Bezug auf die Ausbildung und welche Ausbildungen berücksichtigt werden, worunter mindestens die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ausbildungen. Er bestimmt auch die Instrumente und Quellen, die zur Festlegung dieses Lohnsummenanteils verwendet werden, und die Methode, nach der für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts die als Prozentsatz der Lohnsumme ausgedrückte Ausbildungsanstrengung in eine durchschnittliche Zahl Ausbildungstage pro Vollzeitgleichwert umgerechnet wird. Die Gemeinschaften und Regionen verfügen über eine Frist von sechzig Tagen, um eine Stellungnahme abzugeben; wird innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, wird sie übergangen.

    Art. 10 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 fallen.

    Der König legt nach Stellungnahme des...

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