5. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 19. Februar 2000 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern des genannten Materials, ihrer Einrichtungen und der Labors sowie zur Zulassung der Labors

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.134 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 und 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, Artikel 7 Ziffer 1 und 13 Absatz 2;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Februar 2000 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern des genannten Materials, ihrer Einrichtungen und der Labors sowie zur Zulassung der Labors;

Aufgrund des Berichts vom 20. März 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Februar 2020;

Aufgrund des am 27. April 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.165/4 des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/990 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Änderung der Liste der Gattungen und Arten in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates, in Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG des Rates und im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Artikel 4 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Februar 2000 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern des genannten Materials, ihrer Einrichtungen und der Labors sowie zur...

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