5. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 4. April 2019 mit Bestimmungen zur Durchführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen hinsichtlich der Anforderungen an das genannte Material, dessen Kennzeichnung und der von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.134 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 und 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, Artikel 9 § 4;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 4. April 2019 mit Bestimmungen zur Durchführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen hinsichtlich der Anforderungen an das genannte Material, dessen Kennzeichnung und der von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse;

Aufgrund des Berichts vom 20. März 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Februar 2020;

Aufgrund des am 27. April 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.164/4 des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 4. April 2019 mit Bestimmungen zur Durchführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. April 2019 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen hinsichtlich der Anforderungen an das genannte Material, dessen Kennzeichnung und der von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse wird durch folgendes ersetzt:

"Art. 2 - § 1. Das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen ist zumindest dem Augenschein nach am Ort der Erzeugung praktisch frei von allen Schädlingen, die im Anhang in Bezug auf das jeweilige Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen aufgeführt sind.

§ 2. Das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs) auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, die in Verkehr gebracht werden, darf zumindest dem Augenschein nach nicht die jeweiligen im...

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