5 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers en ce qui concerne certaines catégories de travailleurs. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 mai 2019 modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers en ce qui concerne certaines catégories de travailleurs (Moniteur belge du 22 août 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

  1. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:

  2. der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung,

  3. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,

  4. der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

    Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert:

  5. Nummer 15 wird aufgehoben.

  6. Paragraph 1 wird durch die Nummern 21 bis 26 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    21. Flughafentransitvisum: das Visum, das aufgrund des Visakodex für eine Durchreise durch die internationale Transitzone der auf dem Staatsgebiet gelegenen Flughäfen erforderlich ist und gemäß dem erwähnten Kodex ausgestellt wird,

    22. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt: das Visum, das gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, für eine Durchreise oder einen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet von höchstens neunzig Tagen erforderlich ist und gemäß dem Visakodex ausgestellt wird,

    23. Visum für einen langfristigen Aufenthalt: das Visum, das gemäß Artikel 18 des Schengener Übereinkommens für einen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet von mehr als neunzig Tagen erforderlich ist und mit dem sein Inhaber nachweisen kann, dass es ihm gemäß den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gestattet oder erlaubt ist, sich mehr als neunzig Tagen auf dem Staatsgebiet aufzuhalten,

    24. Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),

    25. Schengener Grenzkodex: die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),

    26. Schengener Übereinkommen: das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

    Art. 4 - Artikel 1/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:

  7. Nummer 10 wird wie folgt ersetzt:

    "10. Artikel 61/26,".

  8. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    12. Artikel 61/29-4.

    Art. 5 - Artikel 1/2 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch die Nummern 10, 11 und 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    10. Artikel 61/26,

    11. Artikel 61/29-4,

    12. Artikel 10bis § 4.

    Art. 6 - In Titel I Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 2/1 - Es gibt verschiedene Arten von Visa, die insbesondere vom Zweck der geplanten Reise und von der geplanten Aufenthaltsdauer abhängen.

    Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Flughafentransitvisa werden gemäß dem Visakodex ausgestellt.

    Visa für einen langfristigen Aufenthalt werden ausgestellt, wenn die Aufenthaltserlaubnis oder -zulassung, die für einen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet von mehr als neunzig Tagen erforderlich ist, gemäß den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erteilt worden ist.

    Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln mit Bezug auf die Ausstellung von Visa, einschließlich der Regeln mit Bezug auf deren Aufhebung und Nichtigerklärung, genauer bestimmen.

    Art. 7 - In Titel I Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 8ter - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen und kurzfristige Aufenthalte, insbesondere des Schengener Grenzkodex, des Visakodex und des Schengener Übereinkommens."

    Art. 8 - In Artikel 10bis § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, werden die Wörter "Artikel 61/27" durch die Wörter "Artikel 61/27-4" ersetzt.

    Art. 9 - In Artikel 61/25-1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, werden die Wörter "mit Ausnahme der in Titel II Kapitel 8 erwähnten Drittstaatsangehörigen" durch die Wörter "mit Ausnahme der Drittstaatsangehörigen, die den Bestimmungen der Kapitel 8 und 8bis unterliegen" ersetzt.

    Art. 10 - Artikel 61/25-5 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:

  9. In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 5 bis 10" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 bis 10" ersetzt.

  10. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    4. er die in Artikel 61/25-2 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

    Art. 11 - In Titel II Kapitel 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 61/26 und 61/27 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen".

    Art. 12 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 11, wird Artikel 61/26, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wie folgt ersetzt:

    Art. 61/26 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die im Königreich bei der zuständigen Behörde eine Arbeitserlaubnis oder die Erneuerung dieser Erlaubnis beantragen, um eine hochqualifizierte Beschäftigung ausüben zu können.

    Die Einreichung eines solchen Antrags gilt als Aufenthaltsantrag.

    § 2 - Sie gelten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen:

    1. des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer,

    2. des Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer.

    Art. 13 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 61/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, wie folgt ersetzt:

    "Art. 61/27 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

  11. "zuständiger Behörde": die Regional- oder Gemeinschaftsbehörde, die gemäß den Dekreten, Ordonnanzen und Erlassen der Regionen beziehungsweise Gemeinschaften in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig ist,

  12. "Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018": das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer,

  13. "Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018": das Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar...

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