5 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 165 à 169 et 200 de la loi du 5 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière pénale et en matière de cultes, et modifiant la loi du 28 mai 2002 relative à l'euthanasie et le Code pénal social (Moniteur belge du 24 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    (...)

    KAPITEL 24 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt

    Art. 165 - Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2012 über das zeitweilige Hausverbot im Falle häuslicher Gewalt wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 3 werden die Wörter "zehn Tage" durch die Wörter "vierzehn Tage" ersetzt.

  3. Der einleitende Satz von § 4 wird wie folgt ersetzt:

    "Die Entscheidung des Prokurators des Königs wird der weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt. Schnellstmöglich und über das geeignetste Kommunikationsmittel wird der weggewiesenen Person und denjenigen, die denselben Wohnort haben, eine Abschrift der schriftlich festgehaltenen Anordnung notifiziert, die unter anderem Folgendes umfasst:".

  4. In § 5 Absatz 1 wird der erste Satz aufgehoben und in Satz 2 wird das Wort "Kopie" durch das Wort "Abschrift" und werden die Wörter "am besten dafür geeignete" durch das Wort "geeignetste" ersetzt.

  5. Paragraph 5 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften unverzüglich seine Entscheidung zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots, damit dieser Dienst den Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, beisteht und sie informiert.

  6. Paragraph 5 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    "Der Prokurator des Königs übermittelt dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften aufgrund des Artikels 5 § 1 römisch III Absatz 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen ebenfalls unverzüglich seine Entscheidung zur Auferlegung eines zeitweiligen Hausverbots, damit dieser Dienst der weggewiesenen Person während des zeitweiligen Hausverbots beisteht und sie begleitet."

    ...

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