5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2019 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994 und 10. Februar 2014, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juli 2012;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;

Aufgrund des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode eingetragen sind, und auf Wahlaufforderungen, die belgischen Wählern übermittelt werden, die im Ausland ansässig sind, in einer konsularischen Wählerliste eingetragen sind und einer der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode als Wähler angegliedert sind.

Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen:

- des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente,

- des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente.

Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer.

§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen...

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