5. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 32 bis 50, 54 bis 65, 70 bis 102, 127 bis 129 und 138 bis 145 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf die Bank für notarielle Urkunden

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    (...)

    TITEL 5 - Informatisierung des Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung

    KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

    Art. 32 - Artikel 1390quater des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung zur Ersetzung des Schuldenvermittlers übermittelt der Greffier der Datei der Meldungen über das in Artikel 1675/20 vorgesehene Zentralregister der kollektiven Schuldenregelungen die Angabe des Datums dieser Entscheidung und der Identität des stellvertretenden Schuldenvermittlers im Sinne von Absatz 1 Nr. 2.

  3. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

    Art. 33 - Artikel 1675/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010 und das Gesetz vom 14. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

      § 1 - Ein Ersuchen um kollektive Schuldenregelung wird durch eine Antragschrift beim Richter eingereicht.

      Die Antragschrift wird bei der Kanzlei hinterlegt und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels behandelt.

      Die der Antragschrift als Anlage beigefügten Schriftstücke werden nummeriert und bei der Kanzlei hinterlegt.

    2. In § 2 wird eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      2bis. gegebenenfalls Einverständnis des Antragstellers für die Benutzung des in Artikel 1675/20 erwähnten Registers und Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes,

    3. In denselben Paragraphen wird eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      14. gegebenenfalls Entscheidung des in Artikel 667 erwähnten Büros für juristischen Beistand,

    4. In denselben Paragraphen wird eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "15. Verzeichnis der der Antragschrift als Anlage beigefügten nummerierten Schriftstücke."

    5. In § 3 werden die Wörter "fordert der Richter den Antragsteller binnen acht Tagen auf, seine Antragschrift zu vervollständigen" durch die Wörter "teilt der Richter dem Antragsteller mit, dass er seine Antragschrift binnen acht Tagen gemäß den in § 1 erwähnten Modalitäten vervollständigen muss" ersetzt.

    6. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      " § 4 - Der König kann bestimmen, in welcher Form die im vorliegenden Artikel erwähnte Antragschrift erstellt werden muss."

      Art. 34 - Artikel 1675/4 § 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

    7. In Nr. 2:

      - wird zwischen dem Wort "Geburtsdatum" und den Wörtern "und Wohnsitz" das Wort ", Nationalregisternummer" eingefügt,

      - wird zwischen dem Wort "Wohnsitz" und den Wörtern "und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter" das Wort ", Nationalregisternummer" eingefügt.

    8. In Nr. 6 werden zwischen dem Wort "Geburtsdatum" und den Wörtern "des Ehepartners des Antragstellers" die Wörter "sowie Nationalregisternummer" eingefügt.

    9. In Nr. 9 werden zwischen dem Wort "Bezeichnung" und den Wörtern "und Sitz" die Wörter ", Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen" eingefügt.

      Art. 35 - In Artikel 1675/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998, wird Absatz 2 aufgehoben.

      Art. 36 - Artikel 1675/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:

  4. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Der Richter prüft das Ersuchen. Er kann zu diesem Zweck den Antragsteller in die Ratskammer vorladen.

    Binnen acht Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift, nach Anhörung des Antragstellers oder nach Hinterlegung der gemäß Artikel 1675/4 § 3 vervollständigten Antragschrift entscheidet der Richter über die Annehmbarkeit des Ersuchens.

  5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    Die Kanzlei gibt die Annehmbarkeitsentscheidung unverzüglich in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register ein und notifiziert diese Entscheidung den Kanzleien der Gerichte, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren anhängig sind.

    Art. 37 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:

  6. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    " § 2bis - Die Annehmbarkeitsentscheidung bewirkt von Rechts wegen die Streichung der Ersuchen, die aufgrund der in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren eingereicht worden sind."

  7. In § 6 wird das Wort "1390quinquies" durch das Wort "1390quater" ersetzt.

    Art. 38 - Artikel 1675/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

  8. In Absatz 1 werden die Wörter "erteilen dem mit einem Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens" durch die Wörter "teilen dem mit einem Verfahren der gütlichen oder gerichtlichen Schuldenregelung beauftragten Schuldenvermittler auf dessen Ersuchen hin alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf die vom Schuldner ausgeführten Verrichtungen und in Bezug auf die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens mit" ersetzt.

  9. Im selben Absatz werden die Wörter "an die Kanzlei gesandt" durch die Wörter "der Kanzlei übermittelt" ersetzt.

  10. In Absatz 2 werden die Wörter "geltend zu machen" durch die Wörter "mitzuteilen" ersetzt.

  11. In Absatz 3 werden die Wörter "setzt er gegebenenfalls die Standes- oder Disziplinarbehörde, der die Drittperson untersteht, per einfachen Brief davon in Kenntnis" durch die Wörter "notifiziert er es gegebenenfalls der Standes- oder Disziplinarbehörde, der die Drittperson untersteht" ersetzt.

  12. Im selben Absatz werden die Wörter "zukommen zu lassen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

    Art. 39 - Ein Artikel 1675/8bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    Art. 1675/8bis - Im Falle von Nicht-Annehmbarkeit notifiziert der Greffier dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/16ter, und gegebenenfalls seinem Beistand binnen drei Tagen nach der Verkündung die Entscheidung.

    Art. 40 - Artikel 1675/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

      § 1 - Der Greffier notifiziert dem Schuldenvermittler die Annehmbarkeitsentscheidung.

    2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      § 1bis - Binnen acht Tagen nach der in § 1 erwähnten Notifizierung teilt der Schuldenvermittler die Entscheidung folgenden Personen beziehungsweise Diensten mit:

      1. dem Antragsteller und seinem Ehepartner oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/7, und gegebenenfalls seinem Beistand,

      2. den Gläubigern und den Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, unter Beifügung des Wortlauts von § 2 des vorliegenden Artikels sowie des Wortlauts von Artikel 1675/7 und gegebenenfalls eines Forderungsanmeldungsformulars,

      3. den Kanzleien der Gerichte, bei denen die in Artikel 1675/5 erwähnten Verfahren anhängig sind,

      4. den betroffenen Schuldnern, unter Beifügung des Wortlauts von Artikel 1675/7; die Schuldner werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ab Empfang der Entscheidung jede Zahlung auf ein zu diesem Zweck vom Schuldenvermittler eröffnetes Konto, auf das alle Zahlungen an den Antragsteller erfolgen müssen, eingezahlt werden muss. Der Schuldenvermittler ermöglicht es dem Antragsteller, ständig über sein Konto, die darauf getätigten Verrichtungen und dessen Saldo informiert zu sein.

      Die Mitteilung enthält die Modalitäten für die Eintragung in das in Artikel 1675/20 erwähnte Register sowie den Wortlaut von Artikel 1675/15bis § 1.

    3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

      Die Forderungsanmeldung muss binnen einem Monat nach Notifizierung der Annehmbarkeitsentscheidung dem Schuldenvermittler entweder per Einschreibebrief mit Rückschein oder durch eine Erklärung in dessen Büro gegen eine von ihm oder von seinem Bevollmächtigten datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung mitgeteilt werden.

    4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

      " § 3 - Wenn ein Gläubiger binnen der in Paragraph 2 Absatz 1 erwähnten Frist keine Forderungsanmeldung mitteilt, teilt der Schuldenvermittler ihm mit, dass er über eine letzte Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung verfügt, um diese Forderungsanmeldung einzureichen. Wenn die Forderungsanmeldung nicht binnen dieser Frist mitgeteilt wird, wird davon ausgegangen, dass der betreffende Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. In diesem Fall verliert der Gläubiger das Recht, gegen den Schuldner und die Personen, die für ihn eine persönliche...

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