5. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 8, 16, 17, 20 bis 23, 25 bis 32, 35 bis 57, 61 und 68 bis 70 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. MAI 2014 - Gesetz über verschiedene Angelegenheiten in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen

    (...)

    1. 8 - In das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      Art. 1/1 - Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und außer für die Anwendung von Artikel 13 werden die den Personalmitgliedern der NGBE-Holding und von HR Rail gewährten Ruhestandspensionen und die deren Rechtsnachfolgern gewährten Hinterbliebenenpensionen nicht als Pensionen zu Lasten der Staatskasse, sondern als Pensionen zu Lasten einer der in Artikel 1 Buchstabe e) erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses angesehen.

      (...)

    2. 16 - Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird wie folgt ersetzt:

      "3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der aufgrund des auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise verordnungsrechtlichen Statuts aktivem Dienst gleichgesetzt ist, mit Ausnahme von Zeiträumen, in denen der Betreffende:

      1. Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen hatte,

      2. in Anwendung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor vier Fünftel der ihm normalerweise auferlegten Leistungen ohne Zusatzprämie erbracht hat,".

    3. 17 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:

      Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Gehältern handelt es sich um die Gehälter, die aus der Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors hervorgehen.

      (...)

    4. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      Unter Dauer der Ehe ist der Zeitraum zu verstehen, der am Tag der Eheschließung beginnt und am Tag vor dem Tag der Übertragung des Urteils beziehungsweise Entscheids, durch das die Ehescheidung ausgesprochen wird, endet.

    5. 21 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt abgeändert:

  2. Absatz 5 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    Der König kann andere Fälle bestimmen, in denen kein Antrag auf Hinterbliebenenpension eingereicht werden muss.

    In den in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Fällen wird von Amts wegen über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension des Berechtigten befunden.

  3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    " § 3 - Der König bestimmt die Bedingungen, denen ein gültiger Pensionsantrag genügen muss.

    Unbeschadet der Anwendung der Artikel 139 bis 163 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) bestimmt der König Schriftstücke, Unterlagen oder elektronische Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Nachweis des Anspruchs auf Hinterbliebenenpension vorzulegen sind."

    1. 22 - In Artikel 46 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden in § 1 Absatz 2 Nr. 1 zwischen den Wörtern "begründen können," und den Wörtern "ebenfalls berücksichtigt" die Wörter "und Kalenderjahre, für die eine Pension als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Föderalen Parlaments oder eines Parlaments beziehungsweise Rates einer Gemeinschaft oder einer Region gewährt werden kann," eingefügt.

    2. 23 - In das Neue Gemeindegesetz, kodifiziert durch den Königlichen Erlass vom 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. Mai 1989, wird ein Artikel 157bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Art. 157bis - Die Bestimmungen der Artikel 156 und 157 finden ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder in der Eigenschaft eines Personalmitglieds auf Probe und auf deren Anspruchsberechtigten, was die Probezeiten nach dem 31. Dezember 2012 betrifft."

      (...)

    3. 25 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA2, AA3 oder AA4" durch die Wörter "in der Klasse A1 oder A2" ersetzt.

  5. In Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle AA4, AA5, A3A oder A4A" durch die Wörter "in der Klasse A3" ersetzt.

  6. In Nr. 3 Buchstabe b) werden die Wörter "in der Gehaltstabelle A5A" durch die Wörter "in der Klasse A4" ersetzt.

    1. 26 - In Artikel 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, werden die Wörter "die versetzten Militärpersonen" durch die Wörter "die in Anwendung von Artikel 4 versetzten Militärpersonen" ersetzt.

    2. 27 - In das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor" wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      Art. 5/1 - Der PDÖS kann Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung der in Artikel 5 erwähnten Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen.

      Wenn die Aufgaben in Bezug auf das Einnehmen und die Beitreibung dieser Einnahmen einer anderen Einrichtung übertragen werden, werden die in Artikel 5 Nr. 2 erwähnten Beiträge, was das Einnehmen und die Beitreibung betrifft - mit Ausnahme von Verjährung und Streitsachen - den in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Beiträgen gleichgesetzt.

      Der König bestimmt die Dauer und die Modalitäten dieser Übertragung.

    3. 28 - Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  7. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

    "- zu Lasten des...

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