5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001

über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. April 2002, 21. Dezember 2009, 7. Februar 2014, 10. April 2014 und 5. Februar 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. September 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 7. Februar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. März 2018;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.416/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016, wird ein Artikel 28/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 28/3 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Daten:

1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes...

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