5. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Bewirtschaftung und Rückverfolgbarkeit von Erde und zur Abänderung verschiedener einschlägiger Bestimmungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 3 und 5, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 10. Mai 2012, und Artikel 19, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 10. Mai 2012;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3, abgeändert durch das Dekret vom 3. Februar 2005, Artikel 17, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. Juni 2012, und Artikel 83, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2016;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.66 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 24. Mai 2018, und Artikel D.140 § 1, abgeändert durch das Dekret vom 22. Juli 2010;

Aufgrund des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.II.33;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 4, 5 und 127 § 2;

Aufgrund der am 6. Juli 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Juli 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 11. Januar 2018 nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Genderberichts;

Aufgrund des am 14. Mai 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 63.146/4;

Aufgrund der am 1. September 2017 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie;

Aufgrund der am 26. September 2017 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

Aufgrund der am 29. September 2017 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Raumordnung";

In Erwägung sämtlicher Konsultierungen;

In Erwägung der am 4. September 2017 abgegebenen Stellungnahme des Fachausschusses des Branchenabkommens zwischen dem wallonischen Gesamtverband Baugewerbe ("Confédération Construction wallonne") und der Regierung;

In Erwägung der am 14. September 2017 abgegebenen Stellungnahme des wallonischen Gesamtverbands Baugewerbe;

In Erwägung der am 2. Oktober 2017 abgegebenen Stellungnahme des begutachtenden Regionalausschusses für den Steinbruchbetrieb ("Commission régionale d'avis pour l'exploitation des carrières");

In der Erwägung, dass die Bewirtschaftung von Erde im Rahmen eines integrierten Konzepts zur Verhütung und Verringerung der Verschmutzungen zu organisieren ist;

In der Erwägung, dass eine Kohärenz zwischen den Normen und Methodologien, die für die Verwertung von Erde auf und im Boden gelten, und den Normen, die im Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung vorgesehen sind, zu gewährleisten ist;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Fälle, in denen eine Erdeanalyse und/oder die Rückverfolgbarkeit von Erde erforderlich ist, sowie die Modalitäten genau zu bestimmen;

In der Erwägung, dass bei Aushub- und Aufschüttungsarbeiten in Geländeabschnitten eine Vielzahl von Personen beteiligt sind, und dass folglich die Notwendigkeit besteht, die jeweiligen Rechte und Pflichten der verschiedenen Parteien zu bestimmen;

In Erwägung der Notwendigkeit, eine Schwelle zu bestimmen, unterhalb deren die in Anwendung von Artikel 3 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle für die Verwertung von Abfällen vorgesehene Befreiung von einer Umweltgenehmigung anzuwenden ist und oberhalb deren hingegen eine Umwelterklärung oder -genehmigung für Aufschüttungstätigkeiten gerechtfertigt ist;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Unbeschadet der Definitionen des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung gelten für die Anwendung des vorliegenden Dekrets folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Dekret: das Dekret vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung;

  2. WKPA: das Wallonische Kompendium der Probenahme- und Analysemethoden nach Artikel 18 des Dekrets;

  3. Nicht einheimische invasive Pflanzenart: die nicht einheimische Pflanzenart, deren Einbringung, Erhaltung oder Ausbreitung in die freie Wildbahn eine Bedrohung für die Bewahrung der biologischen Vielfalt oder die Funktion der Ökosysteme oder für weitere Aspekte des Umweltschutzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten darstellt;

  4. RHBE: das Referenz-Handbuch über die Bewirtschaftung von Erde;

  5. Zugelassene Anlage: die Anlage zur Zwischenlagerung, Sortierung-Zusammenstellung, Vorbehandlung und/oder Behandlung von Erde, die nach dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, dem Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, oder jedweder entsprechenden Regelung einer anderen Region oder eines anderen Landes zugelassen ist;

  6. Referenzlabor: das wissenschaftliche Institut öffentlichen Dienstes, das durch das Dekret vom 7. Juni 1990 über die Errichtung eines "Institut scientifique de Service public" in der Wallonischen Region (I.S.S.E.P.) errichtet wurde;

  7. Bauherr: die natürliche oder juristische Person, die Arbeiten unter oder auf der Bodenoberfläche initiiert und ausführt oder ausführen lässt;

  8. Erdbewegung: die Verlagerung von Erde vom Herkunftsstandort, von der Anlage, die Erde von pflanzlichen Erzeugungen produziert, oder von der zugelassenen Anlage zu einem Empfängerstandort oder einer zugelassenen Anlage;

  9. Notifizierung: die formalisierte Mitteilung der Angaben zur Zusammenstellung, Bewegung oder Abnahme von Erde nach Kapitel 5;

  10. Überwachungsstelle: die Stelle bzw. eine der Stellen, der/denen in Ausführung von Artikel 29 Absatz 2 eine oder mehrere Überwachungsaufgaben im Bereich der Bewirtschaftung von Erde überlassen wurden;

  11. Planum des Verkehrswegs: das in Anhang 1 schematisierte Planum;

  12. Erdequalitätsbericht: der in Artikel 9 Absatz 2 genannte Bericht mit den Angaben zur Identifizierung der Herkunft und der Qualität der zum Einsatz zu bringenden Erde, einschließlich der Ergebnisse der Analysen, denen sie unterzogen wurde;

  13. Zusammenstellung von Erde: Zusammenführung am Herkunftsstandort von Losen Aushuberde, für die vorher ein Erdequalitätskontrollschein getrennt ausgestellt wurde, oder Ansammlung von Aushuberde, dekontaminierter Erde oder Erde von pflanzlichen Erzeugungen innerhalb einer zugelassenen Anlage;

  14. Aufschüttung: der Verwertungsvorgang, durch den Erde und natürliches Gestein zu Wiederinstandsetzungszwecken in ausgeschachteten Zonen oder, im Bereich der technischen Planung, für landschaftbauliche Arbeiten verwendet werden;

  15. Herkunftsstandort: das Grundstück, aus dem die Aushuberde ausgehoben wird;

  16. Empfängerstandort: das Grundstück, auf dem die Erde verwendet wird. Der Standort mit mehreren Benutzungen wird nach Benutzungen aufgeteilt;

  17. Verdächtiger Standort: das Grundstück, für das in der Datenbank über den Bodenzustand Daten in der 1., 2. und 3. Kategorie im Sinne von Artikel 12 des Dekrets aufgenommen sind, bzw. auf dem eine Verschmutzung, darunter auch das Vorhandensein von Asbest, im Sinne von Artikel 80 des Dekrets entdeckt wird, bzw. auf dem eine Anlage oder eine Tätigkeit betrieben wird, von der ein Risiko für den Boden ausgeht;

  18. Erde: der Feststoff, aus dem der Boden besteht und der infolge von Aushub-, Zusammenstellungs-, Vorbehandlungs-, Behandlungs- oder Waschvorgängen zum Einsatz gebracht wird;

  19. Aushuberde: die Erde, die im Rahmen der Gestaltung von Standorten, von Straßen-, Hoch- und Tiefbauarbeiten und der Sanierung von Grundstücken zum Einsatz gebracht wird;

  20. Erde von pflanzlichen Erzeugungen: die Erde, die beim Waschen oder der mechanischen Behandlung auf Rütteltischen von Rüben, Kartoffeln und anderen Feldgemüseproduktionen anfällt;

  21. Wegebauerde: die Aushuberde, die während Arbeiten an einem Verkehrsweg oder Arbeiten, die an dem Bahnkörper bzw. ehemaligen Bahnkörper einer Zugstrecke bzw. Nahverkehrszugstrecke oder im Randbereich eines solchen Bahnkörpers ausgeführt werden, zum Einsatz gebracht wird;

  22. Benutzungsart: die nach den Bestimmungen von Artikel 12 bestimmte Benutzung;

  23. weniger sensible Benutzung: die Benutzung, wenn die Erde von einer Benutzungsart I zu einer Benutzungsart II, III, IV oder V, von einer Benutzungsart II zu einer Benutzungsart III, IV oder V, von einer Benutzungsart III zu einer Benutzungsart IV oder V, oder von einer Benutzungsart IV zu einer Benutzungsart V wechselt;

  24. Verwendung von Erde: die Aufschüttung und jede sonstige Bedeckung von Bodenflächen mit Erde, mit Ausnahme der Auftragung von zur Begrünung bestimmten Grasschichten und von Containerpflanzen;

  25. Verwerter: die Person, die Abfälle nach dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 zur Förderung der Aufwertung bestimmter Abfälle verwertet;

  26. Verkehrsweg: der Weg im öffentlichen Eigentum der wallonischen Region oder der wallonischen Gemeinden, der dem Landverkehr gewidmet ist, darunter auch derjenige, der dazu bestimmt ist, in das öffentliche Eigentum aufgenommen zu werden, und sich aus den Flächen und Fahrbahnen zusammensetzt, die für den öffentlichen Verkehr, mit welchem Verkehrsmittel auch immer, bestimmt sind, sowie seine Nebenanlagen und der dazugehörige Untergrund;

  27. Verwaltung: die Abteilung Boden und Abfälle der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  28. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört.

    In Bezug auf Ziffer 15 ist der Herkunftsstandort geographisch durch das Gebiet des Projekts abgegrenzt, das durch eine Städtebau-, Global- bzw. integrierte Genehmigung genehmigt wurde. Falls keine Genehmigung erforderlich ist, wird die Abgrenzung durch das Projekt bestimmt.

    In Bezug auf Ziffer 17 gilt als Anlage oder Tätigkeit, von der ein Risiko für den Boden ausgeht, die Anlage oder Tätigkeit, die in der von der Regierung in Anwendung von...

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