5. APRIL 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 19. Oktober 2022 zur Umsetzung von Hilfsmaßnahmen für Unternehmen im Rahmen der Energiekrise in Bezug auf das dritte Quartal 2022

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 19. Oktober 2022 zur Umsetzung von Hilfsmaßnahmen für Unternehmen im Rahmen der Energiekrise, Artikel 1 Paragraf 1 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Oktober 2022 über regionale Gesellschaften für Wirtschaftsentwicklung und über spezialisierte Gesellschaften, Artikel 4 Paragraf 2 Absatz 1;

Aufgrund des Berichts vom 6. März 2023, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 7. März 2023 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 17. März 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 23. März 2023 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass Unternehmen nach der russischen Aggression gegen die Ukraine mit einem außergewöhnlich starken Anstieg der Preise für Erdgas und Elektrizität konfrontiert sind;

In der Erwägung, dass es einen dringenden Bedarf an Unterstützungsmaßnahmen gibt, damit diese Unternehmen weiterarbeiten können;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung es für notwendig erachtet, sehr kurzfristig Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen zu ergreifen, um den Fortbestand dieser Unternehmen zu sichern;

In der Erwägung, dass die öffentliche Gewalt in einer solchen Situation beispielhaft, zügig und effizient handeln muss. Ihre Hauptaufgabe ist es, Solidaritätsmechanismen zu implementieren, deren Wirkung darin besteht, den Unternehmen Unterstützung zu gewähren;

In der Erwägung, dass die in dem vorliegenden Erlass enthaltenen Maßnahmen eine notwendige, geeignete, verhältnismäßige und gezielte Lösung zur Behebung dieser beträchtlichen Störungen des Wirtschaftsgeschehens darstellen;

In der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, dass der vorliegende Erlass von der Regierung verabschiedet werden kann, damit das rechtliche Instrumentarium, das die Unterstützung ermöglicht, vollständig zur Anwendung kommen kann;

In der Erwägung, dass die Unternehmen von den negativen Folgen des Anstiegs der Energiepreise betroffen sind und es daher notwendig ist, ihnen ab der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses so schnell wie möglich Hilfe zu leisten;

In der Erwägung, dass diese Feststellungen ausreichen, um zu rechtfertigen, dass die Frist, innerhalb derer die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrats ihre Stellungnahme abgeben muss, auf fünf Tage verkürzt wird;

In der Erwägung, dass dies umso mehr gilt, als die Verkürzung der Frist dazu führen kann, dass die auf der Grundlage dieses Erlasses getätigten Zahlungen vorgezogen werden, und es im größten Interesse aller Begünstigten liegt, so schnell wie möglich über die für sie bestimmten Gelder verfügen zu können;

In der Erwägung der Mitteilung der Kommission (2022/C 426/01) vom 9. November 2022 "Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine";

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 anwendbar sein wird;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret vom 19. Oktober 2022: das Dekret vom 19. Oktober 2022 zur Umsetzung von Hilfsmaßnahmen für Unternehmen im Rahmen der Energiekrise;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört;

  3. Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung;

  4. Internetplattform: die webbasierte Anwendung, die eigens für die Verwaltung der Anträge auf Beihilfen erstellt wurde, die gemäß dem vorliegenden Erlass und dem Dekret vom 19. Oktober 2022 gewährt werden;

  5. befristeter Rahmen: die Mitteilung der Kommission (2022/C 426/01) vom 9. November 2022 "Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine";

  6. Unternehmen: der Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb oder der Großbetrieb sowie die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemäß Artikel 1 Paragraf 1 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Oktober 2022;

  7. energieintensives Unternehmen: das in Artikel 1 Paragraf 1 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Oktober 2022 genannte Unternehmen, dessen Energiekosten mindestens 3 Prozent des Produktionswerts oder des Umsatzes ausmachen, auf der Grundlage der Daten des buchhalterischen Jahresabschlusses für das Kalenderjahr 2021;

  8. Energiekosten: die Kosten für den Kauf von Energieerzeugnissen (einschließlich anderer Energieerzeugnisse als Erdgas und Elektrizität) mit Ausnahme der Mehrwertsteuer;

  9. Energieaudit: das globale Energieaudit im Sinne der letzten Revision des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2014 über die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen und repräsentative Unternehmensverbände zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung einer rationelleren Energienutzung im Privatsektor ("AMURE") oder das Energieaudit im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 über die Gewährung von Zuschüssen an öffentlich-rechtliche Personen und nicht-kommerzielle Einrichtungen für die Durchführung von Studien und Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur rationellen Energienutzung in Gebäuden (UREBA-Erlass) oder ein jährliches Follow-up-Audit in Bezug auf Unternehmen in einer Branchenvereinbarung auf der Grundlage der Energieverbrauchsdaten vor dem Jahr der Gewährung der Beihilfe im Sinne der letzten Revision des oben genannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2014;

  10. beihilfefähiger Zeitraum: der Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022;

  11. Bezugszeitraum: der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

  12. Betriebsergebnis: das positive Ergebnis vor Abzug von Zinsen, Steuern, Wertminderungen und Abschreibungen, unter Ausschluss von einmaligen Wertverlusten ("EBITDA");

  13. Betriebsverlust: das negative Ergebnis vor Abzug von Zinsen, Steuern, Wertminderungen und Abschreibungen, unter Ausschluss von einmaligen Wertverlusten ("EBITDA");

  14. Produktionswert: der Umsatz, bereinigt um die Veränderung der Lagerbestände (entweder an Fertigerzeugnissen, unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren oder Dienstleistungen), abzüglich der Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zuzüglich der aktivierten Eigenleistungen und zuzüglich der sonstigen betrieblichen Erträge (ohne Subventionen). Der Produktionswert schließt Einnahmen und Ausgaben aus, die in den Unternehmensabschlüssen unter den Posten "Finanzielle Erträge/Aufwendungen" und "Außerordentliche Erträge/Aufwendungen" ausgewiesen sind.

    Art. 2 - Der vorliegende Erlass soll zur Behebung des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiekosten beitragen, der auf die russische Aggression gegen die Ukraine zurückzuführen ist, die in Artikel 1 Paragraf 1 des Dekrets vom 19. Oktober 2022 als beträchtliche Störung der belgischen Wirtschaft anerkannt wird.

    Die auf der Grundlage des vorliegenden Erlasses gewährten Beihilfen werden innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen gewährt, die im befristeten Rahmen festgelegt sind.

    KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Beihilfe

    Abschnitt 1 -...

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