5. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Kaufverträge für Kraftfahrzeuge - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. April 2019 über Kaufverträge für Kraftfahrzeuge.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Kaufverträge für Kraftfahrzeuge

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.85, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 über die auf dem Bestellschein neuer Kraftfahrzeuge anzugebenden wesentlichen Informationen und allgemeinen Verkaufsbedingungen;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 10. Oktober 2018;

    Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Widerrechtliche Klauseln" vom 6. November 2018;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2018;

    Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 9. Januar 2019;

    Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.227/1 des Staatsrates vom 20. Februar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als gebrauchte Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die bereits zugelassen worden sind.

    Art. 2 - Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs durch ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck der Verkauf von Kraftfahrzeugen ist, an einen Verbraucher wird ein Kaufvertrag erstellt.

    Folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und Wohnmobil wie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör bestimmt.

    Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Kaufverträge enthalten mindestens folgende Angaben:

  2. Name oder Gesellschaftsname, gegebenenfalls Handelsname, Unternehmensnummer, geografische Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des Unternehmens,

  3. Vorname, Name, Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des Verbrauchers,

  4. Ort und Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrags,

  5. ausreichend detaillierte Beschreibung des verkauften Kraftfahrzeugs; diese Details enthalten mindestens:

    1. Marke, Modell, Typ, Motorisierung, Farbe und Farbcode des Kraftfahrzeugs,

    2. gegebenenfalls Beschreibung der vereinbarten Zusatzausstattung,

    3. gegebenenfalls mitgeliefertes Zubehör und mitgelieferte Ausrüstung,

    4. Fahrgestellnummer, Kilometerstand auf dem Kilometerzähler und Datum der Erstinbetriebnahme bei Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs,

  6. in einer separaten Rubrik "spezifische wesentliche Merkmale": mögliche spezifische Anforderungen des Verbrauchers an das Kraftfahrzeug oder den Kaufvertrag, die für ihn ein wesentliches Merkmal des Vertrags darstellen,

  7. wenn das Unternehmen beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs ein Kraftfahrzeug...

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