4. OKTOBER 2018 - Dekret zur Abänderung des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung im Hinblick auf die Reform der Aufsicht über die lokalen Behörden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel L1222-3 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, ersetzt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015, wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. L1222-3 - § 1. Der Gemeinderat wählt das Verfahren für die Vergabe der öffentlichen Aufträge und legt deren Bedingungen fest.

In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Gemeindekollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten des Gemeinderates ausüben. Sein Beschluss wird dem Gemeinderat mitgeteilt, der ihn in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

§ 2. Handelt es sich um Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans kann der Gemeinderat seine in Paragraph 1 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten auf das Gemeindekollegium, den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten, mit Ausnahme des Finanzdirektors, übertragen.

Die Übertragung auf den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten ist begrenzt auf die öffentlichen Aufträge, deren Betrag unter 3.000 EUR ausschl. MwSt. liegt.

§ 3. Handelt es sich um Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans kann der Gemeinderat seine in Paragraph 1 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten auf das Gemeindekollegium oder den Generaldirektor übertragen.

Die Übertragung der Vollmacht auf das Gemeindekollegium ist begrenzt auf die öffentlichen Aufträge über einen Betrag von weniger als:

  1. 15.000 EUR ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  2. 30.000 EUR ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als neunundvierzigtausendneunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  3. 60.000 EUR in den Gemeinden von fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    Die Übertragung auf den Generaldirektor ist begrenzt auf die öffentlichen Aufträge, deren Betrag unter 1.500 EUR ausschl. MwSt. liegt.

    § 4. Jede von dem Gemeinderat gewährte Vollmachtserteilung endet von Rechts wegen am letzten Tag des vierten Monats nach der Einsetzung des Gemeinderates der Legislaturperiode, die auf jene folgt, während der die Vollmachtserteilung gewährt wurde.

    § 5. Jedes Mal, wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann die Regierung kann die in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Beträge anpassen.".

    Art. 2 - Artikel L1222-4 desselben Kodex, ersetzt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1222-4 - § 1. Das Gemeindekollegium leitet das Verfahren ein, vergibt den Auftrag und überwacht dessen Ausführung.

    Das Gemeindekollegium kann den öffentlichen Auftrag während der Ausführung beliebig abändern.

    § 2. Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten gemäß Artikel L1222-3 § 2 werden die in Paragraph 1 angeführten Zuständigkeiten des Gemeindekollegiums jeweils durch den Generaldirektor oder den beauftragten Beamten ausgeübt.

    Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor gemäß Artikel L1222-3 § 3 werden die in Paragraph 1 angeführten Zuständigkeiten des Gemeindekollegiums durch den Generaldirektor ausgeübt.

    § 3. Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf das Gemeindekollegium, den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten gemäß Artikel L1222-3 §§ 2 und 3 ist die in Artikel L1222-3 § 1 Absatz 2 vorgesehene Pflicht, den Gemeinderat zu informieren, nicht anwendbar.".

    Art. 3 - Artikel L1222-5 desselben Kodex, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1222-5 - Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf einen anderen Beamten als den Generaldirektor gemäß den Artikeln L1222-3 § 2, L1222-6 § 2 und L1222-7 § 3 ist Artikel L1125-10 Absatz 1 Ziffer 1 auf den beauftragten Beamten anwendbar.".

    Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel L1222-6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. L1222-6 - § 1. Der Gemeinderat beschließt die Inanspruchnahme eines gemeinsamen öffentlichen Auftrags, benennt gegebenenfalls den Auftragsgeber, der im Namen der anderen Auftragsgeber handelt, und verabschiedet gegebenenfalls die Vereinbarung über den gemeinsamen öffentlichen Auftrag.

    In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Gemeindekollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten des Gemeinderates ausüben. Sein Beschluss wird dem Gemeinderat mitgeteilt, der ihn in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

    § 2. Handelt es sich um Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans kann der Gemeinderat seine in Paragraph 1 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten auf das Gemeindekollegium, den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten, mit Ausnahme des Finanzdirektors, übertragen.

    Die Übertragung auf den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten ist begrenzt auf die gemeinsamen öffentlichen Aufträge, deren Betrag unter 3.000 EUR ausschl. MwSt. liegt.

    § 3. Handelt es sich um Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans kann der Gemeinderat seine in Paragraph 1 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten auf das Gemeindekollegium oder den Generaldirektor übertragen.

    Die Übertragung der Vollmacht auf das Gemeindekollegium ist begrenzt auf die gemeinsamen öffentlichen Aufträge über einen Betrag von weniger als:

  4. 15.000 EUR ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  5. 30.000 EUR ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als neunundvierzigtausendneunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  6. 60.000 EUR in den Gemeinden von fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    Die Übertragung auf den Generaldirektor ist begrenzt auf die gemeinsamen öffentlichen Aufträge, deren Betrag unter 1.500 EUR ausschl. MwSt. liegt.

    § 4. Jede von dem Gemeinderat gewährte Vollmachtserteilung endet von Rechts wegen am letzten Tag des vierten Monats nach der Einsetzung des Gemeinderates der Legislaturperiode, die auf jene folgt, während der die Vollmachtserteilung gewährt wurde.

    § 5. Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf das Gemeindekollegium, den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist die in Paragraph 1 Absatz 2 vorgesehene Pflicht, den Gemeinderat zu informieren, nicht anwendbar.

    § 6. Gegebenenfalls nimmt das Gemeindekollegium des vertretenen Auftragsgebers die Vergabe des öffentlichen Auftrags durch den bezeichneten Auftragsgeber zu Kenntnis.

    Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten gemäß Paragraph 2 wird die in Absatz 1 angeführten Zuständigkeit des Gemeindekollegiums jeweils durch den Generaldirektor oder den beauftragten Beamten ausgeübt.

    Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor gemäß Paragraph 3 wird die in Absatz 1 angeführte Zuständigkeit des Gemeindekollegiums durch den Generaldirektor ausgeübt.

    § 7. Jedes Mal, wenn die Umstände dies rechtfertigen, kann die Regierung kann die in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Beträge anpassen.".

    Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel L1222-7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. L1222-7 - § 1. Der Gemeinderat beschließt, einer zentralen Beschaffungsstelle beizutreten.

    § 2. Der Gemeinderat definiert den Bedarf an Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen und beschließt, die zentrale Beschaffungsstelle, der er beigetreten ist, zu nutzen, um diesen Bedarf zu decken.

    In zwingenden Dringlichkeitsfällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das Gemeindekollegium aus eigener Initiative die in Absatz 1 erwähnten Zuständigkeiten des Gemeinderates ausüben. Sein Beschluss wird dem Gemeinderat mitgeteilt, der ihn in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.

    § 3. Handelt es sich um Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans kann der Gemeinderat seine in Paragraph 2 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten auf das Gemeindekollegium, den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten, mit Ausnahme des Finanzdirektors, übertragen.

    Die Übertragung auf den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten ist begrenzt auf die Bestellungen, deren Betrag unter 3.0000 EUR ausschl. MwSt. liegt.

    § 4. Handelt es sich um Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplans kann der Gemeinderat seine in Paragraph 2 Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten auf das Gemeindekollegium oder den Generaldirektor übertragen.

    Die Übertragung der Vollmacht auf das Gemeindekollegium ist begrenzt auf die Bestellungen über einen Betrag von weniger als:

  7. 15.000 EUR ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als fünfzehntausend Einwohnern;

  8. 30.000 EUR ausschl. MwSt. in den Gemeinden mit weniger als neunundvierzigtausendneunhundertneunundneunzig Einwohnern;

  9. 60.000 EUR in den Gemeinden von fünfzigtausend Einwohnern und mehr.

    Die Übertragung auf den Generaldirektor ist begrenzt auf die Bestellungen, deren Betrag unter 1.500 EUR ausschl. MwSt. liegt.

    § 5. Jede von dem Gemeinderat gewährte Vollmachtserteilung endet von Rechts wegen am letzten Tag des vierten Monats nach der Einsetzung des Gemeinderates der Legislaturperiode, die auf jene folgt, während der die Vollmachtserteilung gewährt wurde.

    § 6. Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf das Gemeindekollegium, den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten gemäß den Paragraphen 3 und 4 ist die in Paragraph 2 Absatz 2 vorgesehene Pflicht, den Gemeinderat zu informieren, nicht anwendbar.

    § 7. Das Gemeindekollegium gibt die Bestellung auf und überwacht deren Ausführung.

    Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor oder jeden anderen Beamten gemäß Paragraph 3 werden die in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten des Gemeindekollegiums jeweils durch den Generaldirektor oder den beauftragten Beamten ausgeübt.

    Bei einer Übertragung von Zuständigkeiten von dem Gemeinderat auf den Generaldirektor gemäß Paragraph 4 werden die in Absatz 1 angeführten Zuständigkeiten des Gemeindekollegiums durch den Generaldirektor ausgeübt.

    § 8. Jedes...

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