4 MEI 2020. - Wet ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 4 mei 2020 ter bestrijding van de niet-consensuele verspreiding van seksueel getinte beelden en opnames (Belgisch Staatsblad van 18 mei 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2020 - Gesetz zur Bekämpfung der nicht einvernehmlichen Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches

    Art. 2 - In Artikel 39bis § 6 Absatz 6 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden zwischen dem Wort "140bis" und den Wörtern "oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches" die Wörter ", 371/1 § 1 Nr. 2, 371/2" eingefügt.

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches

    Art. 3 - In Artikel 34quater einziger Absatz des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden in Nr. 3 die Wörter "Artikel 371/1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "Artikel 371/1 § 3, 371/2" ersetzt.

    Art. 4 - In Buch 2 Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wie folgt ersetzt:

    "Voyeurismus, nicht einvernehmliche Verbreitung von Bildern und Aufnahmen sexueller Art, sexueller Übergriff und Vergewaltigung".

    Art. 5 - Artikel 371/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 371/1 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft:

    1. wer eine Person beobachtet oder beobachten lässt oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung von ihr macht oder machen lässt:

    -direkt oder mittels eines technischen oder anderen Hilfsmittels;

    - ohne die Erlaubnis dieser Person oder ohne ihr Wissen;

    - während sie entblößt ist oder sich einer expliziten sexuellen Tätigkeit hingibt und;

    - während sie sich unter Bedingungen befindet, unter denen sie nach vernünftigem Ermessen erwarten kann, dass ihre Privatsphäre nicht beeinträchtigt werden wird;

    2. wer Bilder oder die Bild- oder Tonaufzeichnung einer entblößten Person oder...

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