4. MAI 2023 - Ministerieller Erlass betreffend die Unterscheidungsmerkmale der feststellenden Gemeindebediensteten

Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte,

Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,

Aufgrund des dekretalen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.159 § 2;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel R.108 § 2;

Aufgrund der am 23. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme der Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie (Union des Villes et Communes de Wallonie);

Aufgrund der am 7. Februar 2023 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 7. April 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 3. April 2023 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 73.238/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass nur die Bestimmung von Unterscheidungsmerkmalen regeln soll,

Beschliesst:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Bediensteter: der feststellende Gemeindebedienstete im Sinne von Artikel D.149 des Buches I des Umweltgesetzbuches.

  2. Erkennungszeichen: jedes Kleidungsstück oder Nicht-Kleidungsstück, dessen Zweck es ist, zur Identifizierung der Funktion des Bediensteten beizutragen, wie z. B. Kleidungsstücke, Armbinden, Jacken, Kopfbedeckungen usw....

  3. Unterscheidungsmerkmal: jedes Kennzeichen, das auf einem Erkennungszeichen angebracht ist und die Identifizierung der Funktion des Bediensteten ermöglicht.

    KAPITEL 2 - Umstände, unter denen die Erkennungszeichen von den Bediensteten getragen werden

    1. 2 - Die Bediensteten tragen die Unterscheidungsmerkmale im Außendienst und beim Empfang der Öffentlichkeit.

      In Abweichung von Absatz 1 kann der Vorgesetzte des Bediensteten oder sein Beauftragter einen Bediensteten schriftlich ermächtigen, bei einem punktuellen Auftrag aufgrund besonderer Umstände oder generell bei bestimmten Aufträgen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten auf das Tragen von Unterscheidungsmerkmalen zu verzichten.

      KAPITEL 3 - Merkmale der Kleidungsstücke

      Artikel 1. Die Beschriftung der Erkennungszeichen ist weiß und das Logo ist farblich hervorgehoben.

    2. 2. Die Erkennungszeichen verfügen über eines oder mehrere der folgenden Unterscheidungsmerkmale:

  4. ein für...

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