4. MAI 2017 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 28. November 2013 zur Einrichtung der Agentur für Unternehmen und Innovation, kurz A.U.I., zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und zur Aufhebung des Gesetzes vom 3. Dezember 2005 zur Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Verdienstausfall zugunsten Selbständiger, deren Arbeit aufgrund von Arbeiten auf öffentlichem Eigentum beeinträchtigt ist (1)

Das WALLONISCHE PARLAMENT hat Folgendes angenommen und wir, WALLONISCHE REGIERUNG, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderung des Dekrets vom 28. November 2013 zur Einrichtung der Agentur für Unternehmen und Innovation, kurz A.U.I.

Artikel 1 - In Artikel 1 des Dekrets vom 28. November 2013 zur Einrichtung der Agentur für Unternehmen und Innovation, kurz A.U.I., werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der "Agence wallonne des Technologies de l'Information et de la Communication (A.W.T.I.C.)" (Wallonische Agentur der Informations- und Kommunikationstechnologien)" durch die Wörter "die Digitalagentur ("Agence du Numérique")" ersetzt;

  2. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "die Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts "Agence wallonne des Technologies de l'Information et de la Communication (A.W.T.I.C.)" (Wallonische Agentur der Informations- und Kommunikationstechnologien)" durch die Wörter "die Digitalagentur ("Agence du Numérique")" ersetzt.

    Art. 2 - In Artikel 8 § 2 desselben Dekrets werden die Wörter "Generaldirektor der A.W.T.I.C." durch die Wörter "Generaldirektor der Digitalagentur" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 25 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 25 - Ab dem 1. Januar 2015 werden alle Rechte und Pflichten der "Agence wallonne des Télécommunications" (Wallonische Telekommunikationsagentur), einschließlich aller öffentlichen Zuschüsse und Einlagen, ihres geistigen Eigentums und ihrer Datenbanken, von Rechts wegen auf die Aktiengesellschaft öffentlichen Rechts "Agence du Numérique" (Digitalagentur) übertragen.

    Alle sozialen Rechte und Pflichten, zu denen unter anderem aber nicht ausschließlich die automatische Übertragung der laufenden Arbeitsverträge und die Aufrechterhaltung der Rechte und Vorteile der übertragenen Arbeiter gehören, werden ebenfalls an demselben Datum übernommen.

    Die Übertragung der Rechte und Pflichten der Wallonischen Telekommunikationsagentur auf die Digitalagentur ist ohne weitere Formalitäten an demselben Datum gegenüber Dritten wirksam.".

    Art. 4 - Artikel 26 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 26 - Artikel 16 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.".

    Art. 5 - Artikel 29 desselben Dekrets wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 29 - Artikel 23 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.".

    Art. 6 - Artikel 17 Absatz 1, 18 und 19 Absatz 1 desselben Dekrets werden aufgehoben.

    KAPITEL II - Verschiedene und Aufhebungsbestimmungen

    Art. 7 - In Artikel 1 § 2 des Dekrets vom 19...

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