4. MAI 2016 - Gesetz über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 zur Änderung der Rechtsstellung der Inhaftierten und der Aufsicht über die Gefängnisse und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2016 - Gesetz über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

    1. 2 - Artikel 9 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert:

      1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

        "2. vom Föderalprokurator und von den Föderalmagistraten,".

      2. Der Artikel wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

        3. von den Generalprokuratoren und den anderen Magistraten der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate.

    2. 3 - Artikel 364 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "Der Generalprokurator und die anderen Magistrate der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate haben das Recht, die Polizei- und Inspektionsdienste auf die in Artikel 28ter §§ 3 und 4 bestimmte Weise anzufordern."

      KAPITEL 3 - Abänderung des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836

    3. 4 - Artikel 64 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1975 und 17. Januar 1995, wird aufgehoben.

      KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten

    4. 5 - In Artikel 43quater Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" jeweils durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.

      KAPITEL 5 - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches

    5. 6 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch eine Nummer 52 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      52. Gerichtsvollzieherurkunden und -protokolle in Bezug auf die Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, erwähnt in den Artikeln 1394/20 bis 1394/27 des Gerichtsgesetzbuches.

      KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung

    6. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

  2. Absatz 3 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

    "- einem Rechtsanwalt, der vom Minister der Justiz aus zwei Listen mit je zwei Namen ausgewählt wird, die vom Prokurator des Königs beziehungsweise von den Prokuratoren des Königs des Gerichtsbezirks und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise, in den Bezirken, in denen die Rechtsanwaltschaften sich bei einer Abteilung des Gerichts organisieren, von den Präsidenten der Rechtsanwaltschaften erstellt werden,".

  3. In Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "bestimmten Beamten" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt.

  4. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "ernennt" und den Wörtern "einen oder mehrere Sekretäre" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt.

    KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

    1. 8 - Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2006, wird durch die Nummern 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "3. "Wohnsitz": den Ort, wo eine Person dem Bevölkerungsregister zufolge ihren Hauptwohnort hat,

  5. "Wohnort": jede andere Niederlassung, wie der Ort, an dem die Person ein Büro hat oder ein Handelsgeschäft oder Gewerbe betreibt,

  6. "gerichtliche elektronische Adresse": die einmalige von der zuständigen Behörde einer natürlichen oder juristischen Person zugewiesene Adresse für die elektronische Post,

  7. "Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes": jede andere elektronische Adresse, an die Zustellungen gemäß Artikel 32quater/1, nach ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung des Adressaten für jede dieser Zustellungen, erfolgen können."

    1. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      Art. 32quater/1 - § 1 - Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg an die gerichtliche elektronische Adresse. In Ermangelung einer gerichtlichen elektronischen Adresse kann diese Zustellung ebenfalls an die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes erfolgen, unter der Bedingung, dass der Adressat jedes Mal für die betreffende Zustellung gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten seine ausdrückliche und vorherige Zustimmung erteilt hat.

      Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Adressat gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten über Folgendes informiert:

      1. die Daten, die ihn betreffen und die in dem in Artikel 32quater/2 erwähnten Register gespeichert sind,

      2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten haben,

      3. die Aufbewahrungsfrist für die in Nr. 1 erwähnten Daten,

      4. den in Artikel 32quater/2 § 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen,

      5. die Weise, wie ihm die in Nr. 1 erwähnten Daten übermittelt werden können.

      § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg oder des Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg an den Adressaten erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register eine Zustellungsbestätigungsmeldung. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Zustellung am Datum der Versendung der vorerwähnten Meldung oder des vorerwähnten Ersuchens erfolgt ist.

      Erfolgt binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist keine Zustellungsbestätigungsmeldung, wird die Zustellung auf elektronischem Weg im Sinne von Artikel 32quater/3 § 3 als nicht möglich angesehen.

      Wenn der Adressat die Urkunde öffnet, erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das Register eine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten.

      Erhält der Gerichtsvollzieher binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der in Absatz 1 erwähnten Meldung oder des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens keine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten, schickt er dem Adressaten am ersten darauf folgenden Werktag einen gewöhnlichen Brief, in dem dieser über die Zustellung auf elektronischem Weg informiert wird.

    2. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Art. 32quater/2 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine computergestützte Datenbank geschaffen, die "Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher" genannt wird. In dieser Datenbank werden die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmten Daten und digitalen Dokumente gesammelt, die notwendig sind, um die Rechtsgültigkeit einer Zustellung zu kontrollieren und vor Gericht festzustellen. Dieses Register gilt als authentische Quelle für alle Urkunden, die darin aufgenommen sind.

      Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer schreibt in diesem Register eine Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes fort, für die der Inhaber die in Artikel 32quater/1 § 1 erwähnte Zustimmung erteilt hat. Diese Liste und die darin aufgenommenen Daten können unter der Aufsicht der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ausschließlich von Gerichtsvollziehern in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge konsultiert werden und dürfen Dritten nicht übermittelt werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Erstellung, Erhaltung und Konsultierung dieser Liste.

      § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das in § 1 erwähnte Register betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

      Der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ist es untersagt, in § 1 erwähnte Daten anderen als den in § 3 erwähnten Personen zu übermitteln.

      Die in dem in § 1 erwähnten Register enthaltenen Daten werden während dreißig Jahren aufbewahrt.

      Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein Verfahren fest, aufgrund dessen Daten einer Zustellung auf elektronischem Weg unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Register gelöscht werden können.

      § 3 - In Artikel 58bis erwähnte Magistrate des gerichtlichen Standes, Greffiers und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen, und Gerichtsvollzieher, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die durch ihre Mitwirkung erfolgen, können die Daten des in § 1 erwähnten Registers unmittelbar konsultieren.

      § 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in dem in § 1 erwähnten Register registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT