4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 4. Juni 2020 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen, bestätigt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2020 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse zur Anwendung des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass Nr. 40 vom 26. Juni 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 4. Juni 2020 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen,

- das Gesetz vom 2. April 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

  1. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen

    KAPITEL 1 - Schaffung und Auftrag des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen

    Artikel 1 - Bei der Agentur Fedris, erwähnt im Gesetz vom 16. August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten, wird ein "Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen" geschaffen, nachstehend "COVID-19-Freiwilligenfonds" genannt.

    Der COVID-19-Freiwilligenfonds ist organisch in der Agentur Fedris integriert.

    Die mit den Aufträgen des COVID-19-Freiwilligenfonds verbundenen Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Agentur Fedris.

    1. 2 - Zweck des COVID-19-Freiwilligenfonds ist, unter den im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen, eine Entschädigung zu gewähren als Schadenersatz für Schäden, die Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 erlitten haben.

    2. 3 - Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden gemäß den für die Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausgeführt.

      Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden von den Regierungskommissaren und den für die Ausübung der Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris bestimmten Revisoren ausgeübt.

      KAPITEL 2 - Finanzierung

    3. 4 - Die Einnahmen des COVID-19-Freiwilligenfonds bestehen aus einer Dotation des Föderalstaats.

      Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit eingetragen. Die Dotation wird dem COVID-19-Freiwilligenfonds in vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals zugeführt.

      Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim Kontenabschluss des COVID-19-Freiwilligenfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauffolgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung tätigt der COVID-19-Freiwilligenfonds eine Rückzahlung an den Staat.

    4. 5 - Dieser Fonds wird außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung eingerichtet.

      KAPITEL 3 - Anwendungsbereich

    5. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Freiwilliger":

  2. Freiwillige im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen;

  3. Vereinsarbeiter im Sinne von Artikel 2 [des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit] [...];

  4. Studenten im Sinne von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17bis von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer...

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