4. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
-
DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, des Artikels 12septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, des Artikels 9 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 31. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Dezember 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.982/3 des Staatsrates vom 27. Februar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 65 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 244.629 des Staatsrates vom 28. Mai 2019, wird wie folgt wieder aufgenommen:
Art. 65 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf:
1. Equiden,
2. Arzneimittel, die Antibiotika mit kritischer Bedeutung, die ausschließlich für die...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI