31 JULI 2020. - Wet tot wijziging van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen wat binnen een onderneming overgeplaatste personen betreft en tot wijziging van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie wat de inhaling van de achterstand met betrekking tot de betwistingen betreft. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2020 tot wijziging van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen wat binnen een onderneming overgeplaatste personen betreft en tot wijziging van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen betreffende asiel en immigratie wat de inhaling van de achterstand met betrekking tot de betwistingen betreft (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern in Bezug auf unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Asyl und Migration hinsichtlich der Aufarbeitung des Rückstands in Bezug auf Streitsachen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:

  2. der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,

  3. der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers.

    KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise, den Aufenthalt,

    die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern

    Art. 3 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch die Nummern 27, 28 und 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    27. Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018: das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer,

    28. Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018: das Zusammenarbeitsabkommen vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer,

    29. zuständiger Regionalbehörde: die Regional- oder Gemeinschaftsbehörde, die gemäß den Dekreten, Ordonnanzen und Erlassen der Regionen beziehungsweise Gemeinschaften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig ist.

    Art. 4 - Artikel 1/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    13. Artikel 61/34,

    14. Artikel 61/45.

    Art. 5 - Artikel 1/2 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  4. Nummer 12 wird wie folgt ersetzt:

    "12. Artikel 10bis §§ 4 bis 6,".

  5. Paragraph 1 wird durch die Nummern 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    13. Artikel 61/34,

    14. Artikel 61/45.

    Art. 6 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  6. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Wenn in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnte Mitglieder der Familie eines Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für eine begrenzte Dauer erlaubt ist, die durch vorliegendes Gesetz oder wegen besonderer Umstände, die dem Betreffenden eigen sind, festgelegt ist oder mit Art oder Dauer seiner Tätigkeiten in Belgien in Zusammenhang steht, einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten einreichen, muss diese Erlaubnis bewilligt werden, wenn sie nachweisen:

    1. dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über stabile, regelmäßige und genügende Existenzmittel gemäß Artikel 10 § 5 für sich und die Mitglieder seiner Familie verfügt und die öffentlichen Behörden nicht für sie aufkommen müssen,

    2. dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, um das Mitglied beziehungsweise die Mitglieder seiner Familie aufzunehmen, die ihm nachkommen möchten, wobei diese Unterkunftsmöglichkeiten den Anforderungen entsprechen müssen, die in Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 2 Artikel 2 des Zivilgesetzbuches für die als Hauptwohnort vermieteten Wohnungen festgelegt sind.

    Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, wie der Ausländer nachweist, dass die Wohnung den vorgesehenen Anforderungen entspricht,

    3. dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für sich und die Mitglieder seiner Familie verfügt,

    4. dass sich diese nicht in einem der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 bis 8 erwähnten Fälle befinden oder an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden, die die Volksgesundheit gefährden können.

    Die Bestimmungen von Artikel 12bis § 6 sind ebenfalls anwendbar.

  7. Er wird durch einen Paragraphen 5 und einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 5 - Paragraph 2 ist ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Mitglieder der Familie eines Drittstaatsangehörigen, dem in Anwendung von Artikel 61/34 der Aufenthalt erlaubt ist.

    § 6 - Paragraph 2 ist ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Mitglieder der Familie eines Drittstaatsangehörigen, dem in Anwendung von Artikel 61/45 der Aufenthalt erlaubt ist, insofern sie folgende Unterlagen und Informationen vorlegen:

    1. den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel,

    2. den Nachweis, dass sie sich als Familienmitglied im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben.

    Art. 7 - In Artikel 10ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird ein § 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 2quater - In Abweichung von § 2 wird der Beschluss über die Aufenthaltserlaubnis für die in Artikel 10bis §§ 5 und 6 erwähnten Familienmitglieder spätestens neunzig Tage ab dem in § 1 definierten Datum der Einreichung des Antrags notifiziert.

    Wird der in Absatz 1 erwähnte Antrag zum selben Zeitpunkt eingereicht wie der Antrag, der gemäß Artikel 61/34 oder Artikel 61/45 vom Drittstaatsangehörigen, dem sie nachkommen möchten, eingereicht wird, behandelt der Minister oder dessen Beauftragter diese Anträge gleichzeitig."

    Art. 8 - In Artikel 13 § 1 Absatz 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2012, werden die Wörter "Artikel 10bis §§ 1 bis 4" durch die Wörter "Artikel 10bis §§ 1 bis 6" ersetzt.

    Art. 9 - In Titel II Kapitel 7bis desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Bestimmungen über das einheitliche Verfahren in Bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer".

    Art. 10 - Artikel 61/25-1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

  8. In Absatz 1 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der zuständigen Regionalbehörde" und die Wörter "Bestimmungen der Kapitel 8 und 8bis" durch die Wörter "Bestimmungen der Kapitel 8, 8bis und 8ter" ersetzt.

  9. Absatz 2 wird aufgehoben.

    Art. 11 - Artikel 61/25-2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:

  10. In § 2 werden die Wörter "gemäß Titel I Kapitel 3" durch die Wörter "gemäß Titel II Kapitel 3 und 6" ersetzt.

  11. In § 3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die zuständige Regionalbehörde" ersetzt.

  12. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die zuständige Regionalbehörde" ersetzt.

  13. In § 6 werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die zuständige Regionalbehörde" ersetzt.

  14. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der zuständigen Regionalbehörde" ersetzt.

    Art. 12 - In Artikel 61/25- 3 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "der zuständigen Regionalbehörde" ersetzt.

    Art. 13 - In Artikel 61/25-5 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "die zuständige Behörde" durch die Wörter "die zuständige Regionalbehörde" ersetzt.

    Art. 14 - Artikel 61/25-6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:

  15. In § 1 werden die Wörter "die...

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