31. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Einführung elektronischer Konsumschecks - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 4 und 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2020 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Einführung elektronischer Konsumschecks.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

31. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen

zur Einführung elektronischer Konsumschecks

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

Art. 4 - § 1 - In Artikel 183 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "Mahlzeitschecks und Öko-Schecks" durch die Wörter "Mahlzeitschecks, Öko-Schecks und Konsumschecks" ersetzt.

§ 2 - In Artikel 184 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, werden die Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" durch die Wörter "Mahlzeitschecks, Öko-Schecks und Konsumschecks" ersetzt.

§ 3 - In Artikel 184 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "Ad-Hoc-Beratungs- und Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks und Öko-Schecks" durch die Wörter "Ad-hoc-Beratungs- und Kontrollausschuss für elektronische Schecks" ersetzt.

§ 4 - Artikel 184/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. November 2015, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 184/1 - Zugelassene Aussteller von elektronischen Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks in elektronischer Form und in Papierform und/oder Konsumschecks in elektronischer Form und in Papierform dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Nummer des...

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