31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 7 bis 27 und 31 bis 34 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

31. JULI 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

hinsichtlich der elektronischen Kommunikation

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,

2. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation.

(...)

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

Art. 7 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Eine Nr. 10/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"10/1. "Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation": elektronische Kommunikationsnetze, die die Möglichkeit bieten, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen,".

2. Eine Nr. 16/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"16/1. "Zugangspunkten": physische Punkte innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, die für Betreiber zugänglich sind und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglichen,".

3. Eine Nr. 17/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"17/2. "gebäudeinternen physischen Infrastrukturen": Komponenten eines Netzes, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle (abgesehen von Kabeln, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel), und Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, Komponenten leitungsgebundener oder drahtloser Zugangsnetze aufzunehmen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden,".

4. Nummer 34 wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der ausschließlichen Übertragung von Signalen audiovisueller Mediendienste" ergänzt.

5. Eine Nr. 38/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"38/1. "Funknetzen": Einheiten, die aus mehreren Funkstationen gebildet sind, die in den Grenzen einer Zulassung oder eines Nutzungsrechts untereinander kommunizieren können,".

6. In Nr. 39 werden zwischen den Wörtern "einen Funkdienst" und den Wörtern "beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst" die Wörter ", einen Dienst zur Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" eingefügt.

7. In Nr. 42 werden zwischen den Wörtern "zum Zweck der Funkkommunikation" und den Wörtern "und/oder der Funkortung" jeweils die Wörter ", der Bereitstellung audiovisueller Mediendienste" eingefügt.

8. Eine Nr. 85 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"85. "Diensteanbietern": Personen, deren über ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitgestellter Dienst oder Inhalt dem Endnutzer von einem Betreiber in Rechnung gestellt wird,".

9. Eine Nr. 86 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"86. "bereitstellenden Betreibern": Betreiber, die einem Diensteanbieter Nummern oder andere Mittel bereitstellen, sodass dieser mittels Fakturierung durch einen Betreiber oder mittels Verbuchung auf der Guthabenkarte eines Betreibers ein Entgelt für seinen Dienst oder seinen Inhalt beziehen lassen kann."

Art. 8 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 10. Juli 2012 und 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Wörter "Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung" werden durch die Wörter "der Bereitstellung" ersetzt.

  2. Die Wörter "elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen" werden durch die Wörter "öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen" ersetzt.

    2. Die Paragraphen 5 und 6 werden aufgehoben.

    3. Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert:

  3. In Absatz 1 werden die Wörter "die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "Anbieter von privaten elektronischen Kommunikationsnetzen und nicht öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten" ersetzt.

  4. In Absatz 2 werden die Wörter "den in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbietern und Verkäufern" durch die Wörter "den in Absatz 1 erwähnten Anbietern" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "Die in den Paragraphen 5 und 6 erwähnten Anbieter und Verkäufer" durch die Wörter "In Absatz 1 erwähnte Anbieter" ersetzt.

    4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 8 - Unternehmen, die vor dem 22. September 2017 eine Meldung eingereicht haben, um Betreiber zu werden, und die diesbezüglichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihre Eigenschaft als Betreiber am 31. Dezember 2018.

    Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 13/1 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation einrichten und betreiben, ohne eine schriftliche Zulassung aufgrund von Artikel 39 oder ein Nutzungsrecht aufgrund von Artikel 18 erhalten zu haben.

    § 2 - Der König kann die Fälle bestimmen, in denen die in § 1 erwähnten Zulassungen oder Nutzungsrechte nicht erforderlich sind."

    Art. 10 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird Absatz 1 aufgehoben.

    Art. 11 - In Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. März 2014, werden die Wörter "und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" aufgehoben.

    Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 28/1 - § 1 - Im Hinblick auf den Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation hat jeder Betreiber ein Recht auf Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

    § 2 - Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gibt allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern gestellt werden, die beabsichtigen, ein Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation auszubauen, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen statt.

    § 3 - In den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des...

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