30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal déterminant les principes applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2020 déterminant les principes applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 6 novembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
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30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller;
Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird;
In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird;
In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale Vorschriften gerechtfertigt wird;
In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27. September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts 4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich:
1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten Schienengüterverkehrskorridoren,
2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der Europäischen Union;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zu verweisen;
Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann;
Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 abgeändert, entspricht;
Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen, dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden...
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