30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. September 2020 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 3 Absatz 3 und § 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.876/2/V des Staatsrates vom 7. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten Nr. 67.876/2/V vorschlägt, dass Artikel 8 des vorliegenden Erlasses neu formuliert wird, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zu verweisen;

Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann;

Dass zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, und dem Datum der Anwendbarkeit dieses Erlasses, das dem Datum entsprechen wird, ab dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, gilt, unterschieden werden muss;

Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit der vorliegende Erlass ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf gleichlautende Stellungnahme dienen kann, die der Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen muss, unbeschadet der Tatsache, dass der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst bei Beginn der Anwendbarkeit des vorliegenden Erlasses einhalten muss;

Auf...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT