30. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 30. Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

30. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Abschnitt 1 - Möglichkeit der Auferlegung einer Maßnahme zum Verbot der Anwendung der Drittzahlerregelung

  1. 2 - In Artikel 2 Buchstabe n) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, werden die Wörter "73bis und 142" durch die Wörter "73bis, 77sexies, 142 und 144" ersetzt.

  2. 3 - In Artikel 53 § 1 Absatz 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2015, wird der vierte Satz aufgehoben.

  3. 4 - In Artikel 144 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 3/1 - In den in § 2 Nr. 1 erwähnten Fällen können die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern auf Antrag des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle Pflegeerbringern, die die Drittzahlerregelung missbraucht haben, als zusätzliche Maßnahme zu den in Artikel 142 § 1 vorgesehenen Maßnahmen die Anwendung dieser Regelung verbieten.

    Dieses Verbot kann für eine Dauer von mindestens fünf Tagen und höchstens zwei Jahren auferlegt werden.

    Das Datum des Inkrafttretens des Verbots und dessen Dauer werden im ausgesprochenen Beschluss bestimmt.

    Gleichzeitig mit der in Artikel 156 § 2 erwähnten Notifizierung übermittelt das Sekretariat den Versicherungsträgern eine gleichlautende Abschrift des Beschlusses, durch den die Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird."

    Abschnitt 2 - Ahndung der Verschreibung von Leistungen während des Zeitraums eines zeitweiligen oder endgültigen Berufsverbots

  4. 5 - Artikel 73bis Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch die Wörter "und/oder wenn in Artikel 34 erwähnte Leistungen während des Zeitraums eines zeitweiligen oder endgültigen Berufsverbots verschrieben worden sind," ergänzt.

    Abschnitt 3 - Anpassung von Artikel 77sexies

  5. 6 - Artikel 77sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Versicherungsträger" und den Wörtern "im Rahmen der Drittzahlerregelung" die Wörter "an diesen Pflegeerbringer und/oder an die Stelle, die die Einziehung der von der Gesundheitspflegepflichtversicherung geschuldeten Beträge organisiert," eingefügt.

    2. [Abänderung des niederländischen Textes]

    3. In Absatz 6 werden die Wörter "beim Arbeitsgericht, das gemäß Artikel 167 zuständig ist," durch die Wörter "bei der erstinstanzlichen Kammer, die gemäß Artikel 144 beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des Instituts eingerichtet ist," ersetzt.

    4. In Absatz 7 werden die Wörter "innerhalb einer Frist von einem Jahr" durch die Wörter "innerhalb einer Frist von zwölf Monaten" ersetzt.

    5. Der Artikel wird durch einen achten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Wird ein Feststellungsprotokoll erstellt, können Leistungen mit Datum während des Aussetzungszeitraums bis zum definitiven Beschluss über den Inhalt der Akte nicht von den Versicherungsträgern im Rahmen der Drittzahlerregelung gezahlt werden.

  6. 7 - Artikel 143 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 5 - Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle oder der von ihm bestimmte Beamte fasst gemäß den Bestimmungen von Artikel 77sexies die Beschlüsse im Rahmen des Verfahrens zur Aussetzung der Zahlungen der Versicherungsträger im Rahmen der Drittzahlerregelung, wenn schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Indizien für einen Betrug vorliegen.

  7. 8 - In Artikel 144 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird § 2 durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    4. Widersprüche gegen die Beschlüsse des Leitenden Beamten oder des von ihm bestimmten Beamten, die auf der Grundlage der Artikel 77sexies und 143 § 5 ergehen.

    Abschnitt 4 - Strukturelle Finanzierung des Krebszentrums

  8. 9 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2018, wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "21. schließt mit Sciensano ein Abkommen in Bezug auf die Aufträge und Mittel, die dem in seiner Mitte eingerichteten Krebszentrum für die Weiterverfolgung und Bewertung der Krebspolitik zur Verfügung stehen."

    Abschnitt 5 - Implantate

  9. 10 - Artikel 29ter Absatz 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 5. August 2003, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "aus Vertretern der Krankenhausverwalter" und den Wörtern "und aus Vertretern des Ministers," die Wörter ", aus Vertretern der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" eingefügt.

    2. Im zweiten Satz werden zwischen den Wörtern "der Krankenhausverwalter," und den Wörtern "des Ministers," die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte," eingefügt.

  10. 11 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    "a) von implantierbaren Medizinprodukten, wie in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 erwähnt, außer denjenigen, die in Nr. 1 Buchstabe e) erwähnt sind, einschließlich der in der Zahnheilkunde verwendeten osteointegrierten Implantate und der Implantate, die im Mund oder im Gesicht verwendet werden und von denen mindestens ein Teil intraoral oder extraoral sichtbar ist,".

    2. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    "b) von invasiven Medizinprodukten, wie in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 erwähnt, außer den invasiven Medizinprodukten, die im Mund oder im Gesicht verwendet werden und von denen mindestens ein Teil intraoral oder extraoral sichtbar ist,".

  11. 12 - Artikel 35septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt.

    2. Absatz 2 wird aufgehoben.

    3. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) und e) der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte erwähnten Implantate und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) und e) der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte erwähnten Implantate" durch die Wörter "die in Artikel 2 Absatz 3 und 46 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 erwähnten Implantate" ersetzt.

    4. Der frühere Absatz 6, der Absatz 5 wird, wird wie folgt ersetzt:

    Der König bestimmt, auf welche anderen medizinischen Hilfsmittel, die zu den in Artikel 34 Absatz 1 erwähnten Gesundheitsleistungen gehören, die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung ausgedehnt werden kann.

  12. 13 - In Artikel 35septies/1 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

    "1. das Implantat oder invasive medizinische Hilfsmittel ist ein Produkt mit hohem Risiko im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017,".

  13. 14 - Artikel 35septies/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 wird nach Nr. 1 der Aufzählung eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "1bis. auf Antrag einer wissenschaftlichen oder Berufsvereinigung von Pflegeerbringern, wie vom König definiert, nachstehend "antragstellende Vereinigung" genannt,".

    2. In § 2 wird die Aufzählung durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "5. die zeitweilige Aufnahme einer Leistung aus anderen Gründen als einer begrenzten klinischen Anwendung, insbesondere bei Unsicherheiten in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Anpassung. Diese anderen Gründe werden vom König bestimmt."

    3. In § 4 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "der Antragsteller oder die antragstellende Vereinigung" ersetzt.

    4. Paragraph 5 wird wie folgt abgeändert:

    a) In Absatz 1 erster...

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