30. NOVEMBER 2018 - Dekret zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019 (1)

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Die zur Deckung der Ausgaben der Wallonie für das Haushaltsjahr 2019 bestimmten Haushaltsmittel werden bereitgestellt und gemäß den Programmen und der Haushaltstabelle, die vorliegendem Dekret beigefügt und in nachfolgender Aufstellung zusammengefasst werden, in Basisartikel gegliedert.

Diese Tabellen geben die Veranschlagung der im Jahre 2019 zu Lasten der Haushaltsfonds anzurechnenden voraussichtlichen Ausgaben.

(In Tausend EUR) Verpflichtungs-ermächtigungen Einschränkende Ausgabenfest-stellungskredite Nicht einschränkende Ausgabenfest-stellungskrediteAusgabenhaus-haltsmittel 15.242.600 15.083.774 Worunter Verpflichtungs-mittel Ausgabenfest-stellungsmittel Voraussichtliche Ausgaben zu Lasten der Haushaltsfonds 263.984 268.734

Artikel 1 - § 1. Die am 31. Dezember 2012 geltenden Benennungen von außerordentlichen Rechnungsführern werden von Amts wegen für 2019 verlängert, unter Berücksichtigung dessen, dass sie gemäß Artikel 38 § 2 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten jetzt dezentrale Kassenführer genannt werden.

Den dezentralen Kassenführern können Geldvorschüsse gewährt werden, um die Schuldforderungen zu zahlen, die 8.500 Euro exkl. MwSt. nicht überschreiten. Die Benutzung dieser Mittel muss binnen vier Monaten begründet werden. Bei fehlender oder zu später Vorlegung dieser Begründung kann kein neuer Vorschuss getätigt werden.

Die in Artikel 39 des vorgenannten Dekrets vom 15. Dezember 2011 genannte jährliche Rechnungsaufstellung der dezentralen Kassenführer beruht auf den Bankbewegungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres stattgefunden haben.

Diese Geldvorschüsse in Höhe von je höchstens 3.000.000 Euro können den dezentralen Kassenführern des Öffentlichen Dienstes der Wallonie sowie den dezentralen Kassenführern der wissenschaftlichen Einrichtungen der Wallonie und des "Centre de Recherche Agronomique" (Zentrum für agronomische Forschung) von Gembloux gewährt werden.

Dieser jeweilige Höchstbetrag wird auf die folgenden Beträge gebracht:

-4.000.000 Euro für die dezentralen Kassenführer der Abteilung Buchführung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie. Für die dezentralen Kassenführer der auswärtigen Beziehungen und der ausländischen Investitionen wird dieser Betrag auf 375.000 Euro je Programm gebracht;

- 5.000.000 Euro für den oder die dezentralen Kassenführer der Abteilung Buchführung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, der/die mit der Zahlung der Ausgaben der Forstämter der Abteilung Natur und Forstwesen und sonstiger besonderer Dienststellen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt beauftragt ist/sind;

- 4.000.000 Euro für den dezentralen Kassenführer der Abteilung Buchführung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, der mit der Verwaltung des Schülertransports beauftragt ist, zwecks Zahlung der Schuldforderungen bezüglich des Schülertransports, deren Betrag 20.000 Euro ohne MwSt. nicht überschreitet, und vorausgesetzt, dass sich diese Schuldforderungen auf vertraglich festgelegte Aufträge, auf die Wartung der durch den Schülertransportdienst betreuten Fahrzeuge, sowie auf die Zahlung der Schülertransportkosten in Anwendung des Gesetzes vom 15. Juli 1983 zur Errichtung des Schülertransportdienstes beziehen.

In dringenden Fällen dürfen die Schuldforderungen über 8.500 Euro ohne MwSt., die die auswärtigen Beziehungen der Wallonie betreffen und den Basisartikeln des Organisationsbereichs 09, Programme 09 und 10 angerechnet werden, ebenfalls durch Geldvorschüsse gezahlt werden, insofern sie weniger als 12.500 Euro ohne MwSt. betragen.

Den dezentralen Kassenführern des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, die mit der Zahlung der Vorschüsse für Dienstreisekosten beauftragt sind, wird jedoch gestattet, den Beamten, Kabinettsmitgliedern und Sachverständigen, die mit einer Auslandsdienstreise beauftragt sind, die erforderlichen Vorschüsse ungeachtet deren Betrags zu gewähren.

Den dezentralen Kassenführern des Öffentlichen Dienstes der Wallonie wird außerdem gestattet, ohne Begrenzung jeden Betrag, den die Wallonie infolge der gegen sie verkündeten Urteile oder Verfügungen schuldet, zu begleichen.

§ 2. Gemäß Artikel 2 Ziffer 8 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten wird das Wort "Buchführer" bzw. "Rechnungsführer", das in den gesamten individuellen Ernennungs- oder Bezeichnungsurkunden steht, die in Anwendung der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, ihrer Ausführungserlasse oder sonstiger Gesetzes-, Dekrets- oder Verordnungsbestimmungen abgefasst sind, ab dem 1. Januar 2013 durch das Wort "Kassenführer" ersetzt.

Unbeschadet der im ersten Absatz erwähnten Bestimmungen und gemäß Artikel 2 Ziffer 7 und Artikel 20 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 wird der Wortlaut "gewöhnlicher Buchführer", die in den gesamten individuellen Ernennungs- oder Bezeichnungsurkunden stehen, die in Anwendung der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, ihrer Ausführungserlasse oder sonstiger Gesetzes-, Dekrets- oder Verordnungsbestimmungen abgefasst sind, ab dem 1. Januar 2013 durch den Wortlaut "Einnehmer-Kassenführer" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets vom 4. November 1993 zur Errichtung eines Haushaltsfonds in Sachen Arbeitsbeschaffung wird wie folgt abgeändert:

"Die jährlichen Zuschüsse, die vom für die Umwelt zuständigen Minister gewährt und für jeden für den Betrieb eines Containerparks eingesetzten "A.P.E." Punkt festgelegt werden, vom für das Erbe zuständigen Minister gewährt und für jeden für Ausgrabungen oder für die Renovierung einer bzw. mehrerer archäologischen Stätte(n) eingesetzten "A.P.E." Punkt festgelegt werden, und von der für Sport zuständigen Ministerin gewährt und für jeden für Sportzentren eingesetzten "A.P.E." Punkt festgelegt werden, von der für das Wohnungswesen zuständigen Ministerin gewährt und für jeden für Immobiliengesellschaften öffentlichen Dienstes eingesetzten "A.P.E." Punkt festgelegt werden, vom für Soziale Maßnahmen zuständigen Minister gewährt und für jeden für regionale Einwanderungszentren eingesetzten "A.P.E." Punkt festgelegt werden, bilden die Einnahmen des Haushaltsfonds in Sachen Arbeitsbeschaffung.".

Artikel 1 Absatz 3 desselben Dekrets wird gestrichen.

Der letzte Absatz von Artikel 1 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

"Dem Kredit, der mit dem in Absatz 1 erwähnten Fonds verbunden ist, werden nur die Ausgaben betreffend die in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallende Arbeitsbeschaffung- und Berufsbildungspolitik angerechnet, wie sie sich aus der Anwendung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über das "Office wallon de la Formation Professionnelle et de l'Emploi" (Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung) ergeben."

Der Minister für Beschäftigung und Ausbildung ist dazu berechtigt, die Anzahl der Konten, die mit den Reserven des "Office wallon de la Formation Professionnelle et de l'Emploi" verbunden sind, festzulegen. Der Minister für Beschäftigung und Ausbildung ist befugt, ihre Zweckbestimmung festzulegen.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten sind die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu befugt, aus den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel zur Durchführung von neuen EDV-Politiken oder zur Tätigung außergewöhnlicher Ausgaben auf die Basisartikel "Spezifische EDV-Anwendungen" der funktionellen Programme der Organisationsbereiche, sowie aus den Haushaltsprogrammen die notwendigen Mittel für die datentechnische Unterstützung auf den Basisartikel 12.03 des Programms 12.21 (zugunsten der Kabinette ), auf die Basisartikel 12.05, 12.06, 74.04 und 74.05 (zugunsten eWBS) und auf die Basisartikel 12.14 und 74.03 (zugunsten der Zahlstelle der Wallonie) zu übertragen.

Art. 4 - In Abweichung von Artikel L1332-3 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die Haushaltsmittel des Sonderfonds für Sozialhilfe für den ursprünglichen Haushaltsplan 2019 auf 68.740.000 Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der in September 2018 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2018 und 2019 und der bei der ursprünglichen Haushaltsplanung 2010 bestätigten strukturellen Refinanzierung in Höhe von 5.000.000 Euro.

Die Neutralität der vorliegenden Maßnahme auf die Entwicklung der Haushaltsmittel des Fonds wird bei der Anpassung 2019 garantiert, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Haushaltsjahrs 2018 berücksichtigt wird.

Art. 5 - In Abweichung von Artikel L1332-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die dem CRAC gewährten Haushaltsmittel für den ursprünglichen Haushaltsplan 2019 auf 34.067.000 Euro unter Berücksichtigung der in September 2018 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2018 und 2019 festgelegt.

Die Neutralität der vorliegenden Maßnahme auf die Entwicklung der dem "CRAC" gewährten Haushaltsmittel wird bei der Anpassung 2019 garantiert, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Haushaltsjahrs 2018 berücksichtigt wird.

Art. 6 - In Abweichung von Artikel L1332-5 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die dem Gemeindefonds für den ursprünglichen Haushaltsplan 2019 gewährten Haushaltsmittel auf 1.254.625.000 Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der im September 2018 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2018 und 2019, der bei der ursprünglichen Haushaltsplanung 2009 berücksichtigten strukturellen...

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