30. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 30. November 2015 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. November 2015 über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

30. NOVEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Hygiene von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

TITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört,

3. Schlachtung: das Töten von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs,

4. private Schlachtung: die Schlachtung eines Tieres, dessen Fleisch ausschließlich für den Bedarf des Eigentümers und seiner Familie bestimmt ist,

5. Wirbelsäule: die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien als spezifiziertes Risikomaterial bezeichnete Wirbelsäule,

6. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene,

7. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,

8. Verordnung (EG) Nr. 854/2004: die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten Begriffsbestimmungen.

TITEL 2 - Informationen zur Nahrungsmittelkette

  1. 2 - Muster und Mindestinhalt der Informationen zur Nahrungsmittelkette, wie in Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnt, werden vom Minister gemäß der vorerwähnten Verordnung festgelegt. Die Formulare werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

    TITEL 3 - Hygienevorschriften im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs

    zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

    KAPITEL 1 - Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    Abschnitt I - Bestimmungen für alle Betriebe

  2. 3 - Während der Tätigkeiten untersagt der Lebensmittelunternehmer nicht zum Betrieb gehörenden Personen den Zugang zu den Arbeits- und Lagerräumen, außer wenn der Betriebsablauf ihre Anwesenheit erfordert.

  3. 4 - In den Betrieben dürfen nur Tätigkeiten ausgeführt werden, für die eine Zulassung, Genehmigung oder Registrierung gewährt wurde.

    Die Räumlichkeiten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für diejenigen, für die sie bestimmt sind.

  4. 5 - Die Betriebe genügen den in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegten Einrichtungs- und Betriebsvorschriften.

    Abschnitt 2 - Vorschriften für die gekühlte Lagerung

  5. 6 - Betriebe, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gekühlt oder gefroren gelagert werden, verfügen über:

    1. einen Raum oder Platz für die Annahme und den Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

    2. Räume von ausreichender Größe, die leicht zu reinigen sind und in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei der vorgeschriebenen Temperatur und ohne die Gefahr einer Verunreinigung gelagert werden können.

    Abschnitt 3 - Vorschriften für die erneute Umhüllung und die Neuverpackung

    von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

  6. 7 - Betriebe, in denen mit einer Umhüllung versehene Erzeugnisse tierischen Ursprungs neu zusammengestellt und/oder mit einer neuen Umhüllung oder einer neuen Verpackung versehen werden, verfügen zusätzlich zu den in Artikel 6 erwähnten Vorrichtungen und Räumen über:

    1. einen oder mehrere Räume für die erneute Umhüllung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

    2. einen oder mehrere Räume für die Neuverpackung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    Wenn die Größe des Raums es ermöglicht, dass die Neuverpackung, der Versand und die Annahme auf hygienische Weise erfolgen, kann der in Artikel 6 Nr. 1 erwähnte Raum für die Neuverpackung verwendet werden.

    Abschnitt 4 - Vorschriften für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden oder Fleisch zerlegt,

    verarbeitet, behandelt oder gelagert wird

  7. 8 - Betriebe, in denen Tiere geschlachtet werden oder Fleisch zerlegt, verarbeitet, behandelt oder gelagert wird, genügen den in Anlage 2 festgelegten Vorschriften.

    Abschnitt 5 - Vorschriften für alle Betriebe, in denen Fleisch zerlegt, verarbeitet,

    behandelt oder gelagert wird und die keine Schlachthöfe sind

  8. 9 - § 1 - In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt, verarbeitet, behandelt oder gelagert wird und die keine Schlachthöfe sind, ist es verboten, Folgendes einzuführen, in Besitz zu halten, zu verarbeiten, zu behandeln oder zu verpacken:

    1. Frischfleisch, das keiner Fleischbeschau unterzogen wurde, außer wenn es in diesem Betrieb ordnungsgemäß zwecks Fleischbeschau vorgelegt werden soll,

    2. genussuntaugliches Frischfleisch oder Frischfleisch, das nicht für die Einfuhr zugelassen worden ist,

    3. mit Cysticerci kontaminiertes Frischfleisch, das nicht behandelt worden ist, außer wenn der Betrieb diese Behandlung durchführt,

    4. Frischfleisch, das gemäß dem Genusstauglichkeitskennzeichen aus einer privaten Schlachtung stammt,

    5. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die weder ein Genusstauglichkeitskennzeichen noch ein Identitätskennzeichen tragen, außer wenn dies nicht erforderlich ist,

    6. Lebensmittel tierischen Ursprungs, für die kein angemessener Eintrag im Eingangsregister des Betriebs besteht, der eine Bestimmung ihrer Herkunft ermöglicht.

    § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 und 4 darf das aus einer privaten Schlachtung stammende Fleisch in folgenden Lebensmittelunternehmen für die im Folgenden erwähnten Behandlungen vorgelegt werden:

    1. in einem Zerlegebetrieb: für das Zerlegen von mit Cysticerci kontaminiertem Fleisch, mit anschließender Verbringung in einen Betrieb, der über geeignete Vorrichtungen verfügt, um mit Cysticerci kontaminiertes Fleisch einzufrieren,

    2. in einem Betrieb, der über geeignete Vorrichtungen verfügt, um mit Cysticerci kontaminiertes Fleisch einzufrieren: zum Einfrieren von mit Cysticerci kontaminiertem Fleisch,

    3. in einem Zerlegebetrieb: für das Entfernen der Wirbelsäule aus Rinderkörpern, die älter als 30 Monate sind.

    Die aus der privaten Schlachtung stammenden Schlachtkörper, die an ein Lebensmittelunternehmen zwecks der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Behandlung versendet werden, sind mit einem Etikett versehen, auf dem der Name und die Adresse des belieferten Lebensmittelunternehmens und der Grund des Versands vermerkt sind.

    In den Ein- und Ausgangsregistern muss die spezifische Behandlung, die dem Versand zugrunde liegt, vermerkt werden.

  9. 10 - § 1 - Wenn sich in einem Betrieb gleichzeitig einerseits Frischfleisch, das gemäß dem Stempel für den innergemeinschaftlichen Markt zugelassen ist, und andererseits Frischfleisch, das gemäß dem Stempel ausschließlich auf nationalem Staatsgebiet verkauft werden darf, oder Frischfleisch, das nur nach einer spezifischen Behandlung für den innergemeinschaftlichen Markt zugelassen werden kann, befindet, muss all dieses Fleisch an getrennten Orten gelagert und an getrennten Orten oder zu verschiedenen Zeitpunkten zubereitet oder verarbeitet werden. Verpacktes Fleisch darf jedoch zusammen gelagert werden.

    § 2 - Alle vom amtlichen Tierarzt geforderten Vorsichtsmaßnahmen werden ergriffen, um jede Verwechslung des mit einem Stempel von unterschiedlicher Tragweite in Bezug auf das Inverkehrbringen versehenen Fleisches zu vermeiden.

    Abschnitt 6 - Vorschriften für Schlachthöfe

  10. 11 - Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, die Maßnahmen in Bezug auf die Fleischbeschau und die Kontrolle zu vereinfachen, insbesondere indem er alle vom amtlichen Tierarzt als nützlich erachteten Handlungen ausführt, allen Anweisungen desselben in Bezug auf die Kennzeichnung und die Denaturierung Folge leistet, ihm zur Ermöglichung einer wirksamen Fleischbeschau die nötigen Räume mit der nötigen Ausstattung zur Verfügung stellt, ihm die nötige Hilfe zukommen lässt und ihm die Nutzung der Kommunikationsmittel des Betriebs ermöglicht.

  11. 12 - § 1 - Der amtliche Tierarzt kann die unverzügliche Schlachtung der von ihm bestimmten Tiere anordnen.

    § 2 - Der Lebensmittelunternehmer beendet die Arbeitsgänge der Schlachtung, wenn der amtliche Tierarzt dies im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder aus Gründen der Gesundheit oder der Hygiene anordnet.

  12. 13 - Die Schlachtung darf nicht öffentlich sichtbar sein. Während der Schlachtung bleiben die Türen mit Ausnahme des Zugangs für die zu schlachtenden Tiere geschlossen.

  13. 14 - Der Betreiber des Schlachthofes teilt dem amtlichen Tierarzt spätestens am Tag zuvor den Zeitpunkt der Schlachtung und die geschätzte Anzahl Tiere mit. Wenn es sich jedoch um eine Notschlachtung handelt, setzt der Betreiber des Schlachthofes den amtlichen Tierarzt am selben Tag vor 14 Uhr oder bei später erfolgender Schlachtung am darauffolgenden Werktag vor 10 Uhr davon in Kenntnis.

  14. 15...

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