30. MÄRZ 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Zulassung der Fischerschulen und der Ausbilder sowie über die Gewährung von Subventionen an die zugelassenen Fischerschulen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen, Artikel 8 § 2, 10 § 1 Ziffer 7 und 31;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Januar 2007 über die Zulassung der "Fischerschulen" und der Ausbilder sowie über die Gewährung von Subventionen an die zugelassenen "Fischerschulen";

Aufgrund der am 10. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsausschuss des wallonischen Fischzucht- und Fischereifonds ("Fonds piscicole et halieutique de Wallonie");

Aufgrund der am 26. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 18. November 2016 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rats für den Fischfang ("Conseil supérieur wallon de la Pêche");

Aufgrund des am 2. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des nach Artikel 3, 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 2. Februar 2017;

Aufgrund des am 6. März 2017 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 60.945/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Verwaltung: die Direktion des Jagdwesens und des Fischfangs der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  2. Ausschuss: der Verwaltungsausschuss des wallonischen Fischzucht- und Fischereifonds;

  3. Dekret vom 27. März 2014: das Dekret vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen;

  4. Fischerschulen: die in Artikel 31 des Dekrets vom 27. März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen erwähnten Fischerschulen.

    KAPITEL II - Ausbildung und Zulassung der Ausbilder

    Abschnitt 1 - Ausbildung der Ausbilder

    1. 2 - Die zugelassenen Fischerschulen verfügen über zugelassene Ausbilder, die eine Ausbildung abgelegt haben, die ihnen ermöglicht, eine Betreuung zu gewährleisten, die die in dem Lastenheft nach Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen und Zielsetzungen erfüllt.

      Abschnitt 2 - Zulassung der Ausbilder

    2. 3 - Neben der Beachtung der in Artikel 31 § 3 des Dekrets vom 27. März 2014 festgelegten Bedingungen kann jegliche Person die Zulassung als Ausbilder im Sinne des Dekrets vom 27. März 2014 erlangen, insofern das Datum der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der in Abschnitt 1 erwähnten Ausbildung am Tag des Zulassungsantrags nicht mehr als drei Jahre zurückliegt.

    3. 4 - Der Zulassungsantrag ist an die Verwaltung zu richten:

  5. anhand des Formulars, das Anhang 2 bildet;

  6. unter Gefahr der Unzulässigkeit per Einschreiben bzw. durch jede Einsendung, die ein sicheres Datum verleiht.

    Der Minister oder sein Stellvertreter entscheidet über den Antrag, nachdem er die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt hat, und er teilt dem Antragsteller seinen Beschluss binnen 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Antragsakte mit.

    Artikel 1. § 1 - Die Zulassung wird für eine Dauer von zehn Jahren gewährt, die nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren erneuert werden kann.

    Im Falle einer Erneuerung der Zulassung reicht der Antragsteller seinen Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf seiner Zulassung ein.

    § 2 - Der Minister oder sein Stellvertreter kann nach Stellungnahme des Ausschusses die Zulassung entziehen, wenn ernsthafte Anzeichen darauf schließen lassen, dass der Ausbilder die in Artikel 31 § 3 Ziffern 3, 4 und 5 des Dekrets vom 27. März 2014 erwähnten Zulassungsbedingungen nicht beachtet.

    1. 2 - § 1 - Wird eine Zulassung verweigert oder entzogen, kann ein Einspruch innerhalb von dreißig Tagen ab der schriftlichen Verweigerungs- oder Entzugsmitteilung eingereicht werden. Der Einspruch kann bei der Regierung eingereicht werden, wenn die Verweigerung oder der Entzug der Zulassung vom Minister mitgeteilt wurde. Wurde die Mitteilung durch den Stellvertreter des Ministers vorgenommen, wird der Einspruch bei dem Minister eingereicht.

      Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

      § 2 - Die Regierung oder der Minister holt die Stellungnahme des Ausschusses ein.

      § 3 - In Ermangelung der Stellungnahme des Ausschusses innerhalb von zwei Monaten ist die Regierung oder der Minister befugt, zu beschließen.

      Die Regierung oder der Minister beschließt innerhalb von vier Monaten ab dem Datum des Einreichens des Einspruchs.

      Wird der in Paragraph 1 angeführte Einspruch abgelehnt, so beschließt der Minister oder sein Stellvertreter nur dann über einen neuen Zulassungsantrag, wenn neue Informationen eingereicht werden, die einen derartigen Antrag rechtfertigen.

      KAPITEL III - Zulassung und Subventionierung der Fischerschulen

      Abschnitt 1 - Zulassung der Fischerschulen

    2. 3 - Neben der Beachtung der in Artikel 31 § 2 des Dekrets vom 27. März 2014 festgelegten Bedingungen kann jegliche Einrichtung die Zulassung als Fischerschule erlangen, insofern sie innerhalb der zwei Jahre vor dem Eingang des Zulassungsantrags wenigstens zwanzig Stunden Ausbildungs- und Sensibilisierungsaktivitäten im Bereich des Fischfangs und des aquatischen Lebensraums organisiert hat und sich verpflichtet:

  7. jedes Jahr mindestens zwanzig Stunden Ausbildungs- und Sensibilisierungsaktivitäten im Bereich des Fischfangs und des aquatischen Lebensraums in Abschnitten von jeweils mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden zu organisieren und dies unter Beachtung der im Lastenheft von Anhang 1 auferlegten Bedingungen;

  8. den freien Zugang zu den Aktivitäten zu gewährleisten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Einschreibegebühr, deren Betrag durch den Minister nach Stellungnahme oder auf Vorschlag des Ausschusses festgelegt wird;

  9. die Anwesenheit und die Kontrolle der Vertreter des Fonds bei der Durchführung der Aktivitäten zuzulassen;

  10. der koordinierenden...

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