30. JUNI 2022 - Erlass der Regierung über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 29. Februar 1988 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen, Artikel 5, abgeändert durch das Dekret vom 27. Juni 2011, und 13, abgeändert durch das Dekret vom 27. Juni 2011;

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 7 § 7, abgeändert durch das Dekret vom 17. Mai 2004, 8 § 3 und 38;

Aufgrund des Erlasses der Exekutive vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes;

Aufgrund der Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 11. Januar 2022 und 8. Februar 2022;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. April 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 21. April 2022;

Aufgrund des Begutachtungsantrags innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, welcher dem Staatsrat am 25. Mai 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 vorgelegt wurde;

In Erwägung, dass das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Abänderung des Erlasses der Exekutive vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen

Artikel 1 - In Artikel 7bis des Erlasses der Exekutive vom 27. Mai 1993 über die berufliche Aus- und Weiterbildung der in der Landwirtschaft arbeitenden Personen, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Juni 2009, wird die Wortfolge "Artikels 22 des Erlasses der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2008 über die Beihilfen in der Landwirtschaft" durch die Wortfolge "Kapitels III des Erlasses der Wallonischen Region vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 27 § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Juni 2009 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 22. Dezember 2011, wird folgt abgeändert:

  1. Im einleitenden Satz wird die Wortfolge "Artikels 22 des Erlasses der Wallonischen Region vom 19. Dezember 2008 über die Beihilfen in der Landwirtschaft" durch die Wortfolge "Kapitels III des Erlasses der Wallonischen Region vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor" ersetzt.

  2. In Nummer 1 wird die Wortfolge "zwölf Wochen zu fünf Arbeitstagen" durch die Wortfolge "zwanzig Tage" ersetzt und die Wortfolge "um bis zu vier Wochen" gestrichen.

    Art. 3 - Kapitel X desselben Erlasses wird aufgehoben.

    Art. 4 - Artikel 42 desselben Erlasses wird aufgehoben.

    Art. 5 - Die Anlage 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 29. April 2010, wird durch den Anhang 1 des vorliegenden Erlasses ersetzt.

    KAPITEL 2 - Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

    Art. 6 - In Artikel 6 § 2 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und...

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