30 JULI 2018. - Wet betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 juli 2018 betreffende de tariefvrijheid van exploitanten van toeristische logies in de contracten afgesloten met platformoperators voor online reservatie (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

30. JULI 2018 - Gesetz über die Tariffreiheit von Betreibern von Touristenunterkünften

in Verträgen mit Operatoren von Online-Buchungsplattformen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Touristenunterkünften: Gebäude, Einrichtungen, Räume oder Grundstücke in gleich welcher Form, durch die einem oder mehreren Nutzern gegen Bezahlung die Möglichkeit eines Aufenthalts für eine oder mehrere Nächte geboten wird,

2. Nutzern: Personen, die sich im Rahmen ihrer privaten Aktivitäten oder beruflichen Tätigkeiten mindestens eine Nacht in einer Touristenunterkunft aufhalten, ohne dort ihren Wohnort zu begründen,

3. Betreibern: Unternehmen, die eine Touristenunterkunft betreiben oder für deren Rechnung eine Touristenunterkunft betrieben wird,

4. Plattformoperatoren: Unternehmen, die einen digitalen Dienst anbieten, der es Verbrauchern und/oder Unternehmen ermöglicht, online entweder über die Website dieser Unternehmen oder über die Website der Betreiber, die diesen angebotenen digitalen Dienst nutzen, Verträge über die Vermietung einer oder mehrerer Touristenunterkünfte mit Betreibern zu schließen,

5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie ihre Vereinigungen.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Betreibern und Plattformoperatoren...

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