30. JULI 2018 -Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 49, 63 bis 65, 73 bis 77 und 95 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel I.9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 35 wird wie folgt ersetzt:

    "35. Kreditvermittler: juristische Person oder als Selbständiger im Sinne der sozialen Rechtsvorschriften arbeitende natürliche Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, Kreditvermittlungstätigkeiten ausübt.

    Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers sind,".

  2. Der Artikel wird durch eine Nr. 94 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    94. Kreditvermittlung: Tätigkeit, die darin besteht:

    a) Verbrauchern Kreditverträge vorzustellen oder anzubieten,

    b) Verbrauchern bei anderen als den in Buchstabe a) genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich zu sein,

    c) Kreditverträge mit Verbrauchern für Rechnung eines Kreditgebers oder für eigene Rechnung abzuschließen, wenn die Tätigkeit von einem Kreditgeber ausgeübt wird, der keinen Kreditvermittler einschaltet.

    Art. 3 - Artikel I.22 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert:

  3. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:

    "9. Rechtsmittelinstanz: das Gericht der Europäischen Union, das über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission über ein Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und/oder 102 AEUV entscheidet, oder gegebenenfalls der Gerichtshof der Europäischen Union, der gemäß Artikel 256 AEUV über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union entscheidet, oder ein nationales Gericht, das im Wege ordentlicher Rechtsmittel befugt ist, Entscheidungen einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder darüber ergehende gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, unabhängig davon, ob dieses Gericht selbst die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen,".

  4. In Nr. 13 werden die Wörter "unabhängig von den übrigen Kartellbeteiligten" durch die Wörter "unabhängig von den übrigen am Kartell beteiligten Unternehmen und/oder Unternehmensvereinigungen" ersetzt.

  5. In Nr. 14 werden zwischen den Wörtern "seitens oder im Namen eines Unternehmens" und den Wörtern "oder einer natürlichen Person" die Wörter ", einer Unternehmensvereinigung" eingefügt.

  6. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt:

    "16. Vergleichsausführungen: eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder seinen/ihren Verzicht auf das Bestreiten seiner/ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner/ihrer Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen,".

    Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch III des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 4 - In Buch III Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird ein Artikel III.42/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. III.42/1 - Wenn dem Verwaltungsdienst von einer authentischen Adressenquelle administrative Änderungen von Adressen übermittelt werden, nimmt er auf dieser Grundlage und in Abweichung von dem in den Artikeln III.40 und III.41 vorgesehenen Verfahren in der Zentralen Datenbank der Unternehmen von Amts wegen Änderungen der Adressen der dort eingetragenen Körperschaften vor.

    Nimmt der Verwaltungsdienst von Amts wegen die Änderung einer Adresse vor, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss, wird die Änderung auf Antrag des Verwaltungsdienstes in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung erfolgt ohne Kosten für den Verwaltungsdienst und macht die Adressenänderung gegenüber Dritten wirksam."

    Art. 5 - Artikel III.59 § 1 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Buchstabe a) werden die Wörter "spätestens am Tag des Beginns" durch die Wörter "vor Beginn" ersetzt.

    2. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:

    b) Die in Buchstabe a) erwähnte natürliche Person ist mit dem Helfer im Sinne von Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Beiträge und der in Artikel 17bis desselben Königlichen Erlasses erwähnten administrativen Geldbußen verpflichtet, die letzterer schuldet.

    3. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt:

    c) Juristische Personen sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Beiträge und der in Artikel 17bis des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten administrativen Geldbußen verpflichtet, die ihre Gesellschafter oder Beauftragten schulden.

    Abschnitt 3 - Abänderung von Buch V des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 6 - Artikel V.10 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Er kann bestimmen, dass Anträge nur auf elektronischem Wege eingereicht werden."

    Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 7 - In Artikel VI.72 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "des Artikels 24 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit" durch die Wörter "des Artikels VII.92" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel VI.91 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.

    Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel VI.109 desselben Gesetzbuches]

    Abschnitt 5 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 10 - Artikel VII.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Oktober 2015, 29. Juni 2016 und 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "9. Verbraucherkreditverträge, die aus Gründen des Allgemeininteresses einem begrenzten Personenkreis zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen, gewährt werden und die in Form einer finanziellen Beihilfe für ein Studium erfolgen und von einer von der zuständigen Gemeinschaft als solche anerkannten Unterrichtsanstalt gewährt werden."

    2. In § 4 werden die Wörter "Der König kann festlegen" durch die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 kann der König festlegen" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel VII.61 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird durch die Wörter "in einem gesetzlichen Zahlungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro" ergänzt.

    2. Paragraph 6...

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