30 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant les articles 178 et 178/1 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 2020 modifiant les articles 178 et 178/1 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques (Moniteur belge du 11 mai 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und 178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, die Kategorien von Steuerpflichtigen, für die das Verfahren des Vorschlags der vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen gilt, auszuweiten und gleichzeitig eine andere diesbezügliche Bestimmung, die hinfällig geworden ist, aufzuheben.

Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck bestimmten Dienst bereitgestellt wird.

Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung zugesandt wird.

In Ausführung dieser Bestimmung ist in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 bestimmt, dass Steuerpflichtige, die keine anderen als die darin aufgezählten steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile angeben müssen, von der Erklärungspflicht befreit sind und einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr kontrolliert.

Daher hat vorliegender Erlass hauptsächlich zum Ziel, einem Großteil der Steuerpflichtigen, die Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer Hypothekenanleihe oder einer Steuerermäßigung für langfristiges Sparen im Rahmen eines individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer Steuerermäßigung im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags tätigen oder über Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern verfügen, zu ermöglichen, fortan ebenfalls einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zu erhalten.

Diese Ausweitung wird nämlich möglich, in dem Maße, wie der FÖD Finanzen nun im Prinzip elektronisch über die diesbezüglichen Daten verfügt, die ihm vorher übermittelt worden sind.

Dem Gutachten Nr. 67.107/3 des...

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