30. AUGUST 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für mittelgroße Feuerungsanlagen und zur Abänderung verschiedener Umweltbestimmungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 3, abgeändert durch die Dekrete vom 3. Februar 2005 und 22. November 2007, Artikel 4, abgeändert durch die Dekrete vom 24. Oktober 2013, 13. März 2014 und 20. Juli 2016, Artikel 5, Artikel 7 § 1, Artikel 8, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013, Artikel 9, Artikel 17, abgeändert durch die Dekrete vom 19. September 2002 und 21. Juni 2012, und Artikel 36;

Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, Artikel D. 20.16 Absatz 1 Buchstabe j), eingefügt durch das Dekret vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, Artikel 1 Ziffer 8, eingefügt durch das Dekret vom 27. Oktober 2011;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches I des Umweltgesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Februar 2013 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen für Verbrennungsanlagen;

Aufgrund des Berichts vom 13. Februar 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 21. März 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 63.041/4 des Staatsrats;

Aufgrund der am 20. August 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 30. August 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In der Erwägung, dass durch den vorliegenden Erlass Regeln festgelegt werden, die darauf abzielen, die Emissionen von Schwefeldioxiden (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft zu begrenzen und daher die atmosphärischen Emissionen und die von diesen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern;

In der Erwägung, dass durch den vorliegenden Erlass auch Regeln eingeführt werden, die darauf abzielen, die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) nicht nur zu überwachen, sondern auch zu begrenzen;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Rubriken zur Einordnung der Feuerungsanlagen zu vereinfachen, damit die gesamten Feuerungsanlagen mit der gleichen Leistung ein und derselben Klasse (Klasse 1, 2 oder 3) unabhängig von der Wärmenutzung zugeordnet werden können;

In Erwägung der Zweckmäßigkeit einer Erleichterung der Verwaltungsverfahren für die Feuerungsanlagen mit einer Leistung unter 1 MW, die sowohl durch geringere Umweltrisiken als auch durch einen deutlichen Nutzen im Bereich von Umwelt und Energie gekennzeichnet sind, wie z.B. Kraft/Wärme-Kopplungsanlagen;

In der Erwägung, dass die Neueinstufung dieser Ausrüstungen von der Klasse 2 in die Klasse 3 keine Auswirkung haben wird auf die damit verbundenen Umweltanforderungen, die über die Sonderbedingungen festgelegt werden;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Gegenstand, Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft umgesetzt.

Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Emission: Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft;

  2. Emissionsgrenzwert: zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf;

  3. Stickstoffoxide (NOx): Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2);

  4. Staub: in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben;

  5. Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

  6. bestehende Feuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;

  7. neue Feuerungsanlage: eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage;

  8. Motor: ein Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;

  9. Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;

  10. Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

  11. Zweistoffmotor: ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

  12. Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und...

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