30. AUGUST 2018 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien- und Urlaubsregelung im Unterrichtswesen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, Artikel 58, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien- und Urlaubsregelung im Unterrichtswesen;

Aufgrund des Gutachtens des zwischengeordneten Konzertierungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. Januar 2018;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 24. Januar 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 26. Januar 2018;

Aufgrund des Gutachtens 63.203/2 des Staatsrates, das am 23. April 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993 über die Ferien- und Urlaubsregelung im Unterrichtswesen wird das Wort "Sonderschul-" durch "Förderschul-" und das Wort "Teilzeitunterricht" durch die Wortfolge "Teilzeitunterricht, den Teilzeit-Kunstunterricht" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird die Wortfolge "gemäß dem Königlichen Erlaß vom 29. März 1985 zur Festlegung der Öffnungstage der Unterrichtsanstalten des Vollzeitunterrichts" durch die Wortfolge "gemäß den Artikeln 57 und 58 des Dekrets vom 31. August 1998...

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