30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

des Königlichen Erlasses vom 9. April 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches,

des Gesetzes vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik

9. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

Artikel 1 - In Anlage 12 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches wird Punkt 8 wie folgt ersetzt:

8. Sprache

Siehe die Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen.

Art. 2 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage 2

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

23. JUNI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit).

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

Art. 2 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird durch die Nummern 82, 83 und 84 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"82. "nationalem rechtlichem Rahmen im Bereich der Sicherheit": alle sicherheitsrelevanten Vorschriften und Verfahren auf nationaler Ebene, einschließlich insbesondere aller nationalen Sicherheitsvorschriften,

83. "rechtlichem Rahmen im Bereich der Sicherheit": den in der Richtlinie 2004/49/EG erwähnten europäischen rechtlichen Rahmen im Bereich der Sicherheit und den nationalen rechtlichen Rahmen im Bereich der Sicherheit,

84. "Infrastrukturnutzern ("IN")":

  1. Eisenbahnunternehmen, die aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 1, 2 oder 3 ein Recht auf Zugang zur belgischen Eisenbahninfrastruktur haben, und ihre Hilfsunternehmen,

  2. Infrastrukturbetreiber zum Zweck der Instandhaltung und der Verwaltung, der Erneuerung und der Erweiterung von Eisenbahninfrastrukturen aufgrund von Artikel 8 und ihre Hilfsunternehmen,

  3. Vereinigungen, denen aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 das Befahren der belgischen Eisenbahninfrastruktur erlaubt ist."

    Art. 3 - Abschnitt 3/1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

    "Abschnitt 3/1 - Zugang zum "Traffic Control" und zu den Stellwerken

    Art. 25 - § 1 - Eisenbahnunternehmen haben Zugang zum "Traffic Control".

    Eisenbahnunternehmen haben auch Zugang zu den Stellwerken des Infrastrukturbetreibers von Brügge, Gent, Brüssel, Antwerpen, Hasselt, Lüttich, Namur, Charleroi und Mons, um dem Infrastrukturbetreiber eine Prioritätsreihenfolge in Bezug auf ihre eigenen Züge bei Störungen vorzuschlagen, sofern dieser Vorschlag keinesfalls die Ausübung der grundlegenden Funktionen in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität mitbestimmt.

    Wenn ein Eisenbahnunternehmen Zugang zu anderen als den im vorangehenden Absatz erwähnten Stellwerken erhalten möchte, gewährt ihm der Infrastrukturbetreiber diesen Zugang nach einer Machbarkeitsstudie, die er im Einzelfall durchführt.

    § 2 - Um die in § 1 erwähnten Vorrechte auszuüben, darf jedes Eisenbahnunternehmen über einen Vertreter im "Traffic Control" und über einen Vertreter in jedem in § 1 erwähnten Stellwerk verfügen.

    Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die praktischen Modalitäten für den Zugang zu den zwei Arten Einrichtungen, die in § 1 erwähnt sind, und veröffentlicht sie auf seiner gesicherten Internetseite."

    Art. 4 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 68 - § 1 - Der nationale rechtliche Rahmen im Bereich der Sicherheit umfasst:

    1. die nationalen Sicherheitsvorschriften bezüglich der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, bezüglich der Anforderungen, die auf das...

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