30. APRIL 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 32 über die Abhaltung der Versammlungen der Organe der Interkommunalen, Gesellschaften mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung, Vereinigungen von öffentlichen Behörden nach Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Rechts, kommunalen oder provinzialen VoG, autonomen Gemeinde- bzw. Provinzialregien, Projektvereinigungen oder sonstigen überlokalen Einrichtungen, die die Form einer Gesellschaft oder Vereinigung genommen haben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 39 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 6;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;

In der Erwägung, dass die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung jede Form von Aktivitäten auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen oder sogar bestimmte Dienste zum Erliegen bringen kann;

In der Erwägung, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren der verschiedenen öffentlichen Dienste und insbesondere der lokalen Behörden beeinträchtigen kann;

In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise befugt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation, die ein Problem im strikten Rahmen der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen darstellt und die zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr dringend behandelt werden muss, zu verhindern und zu bewältigen;

In der Erwägung, dass Artikel L1523-13, § 1, Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung wie folgt lautet: "[Der Verwaltungsrat] muss jährlich mindestens zwei Generalversammlungen gemäß den in den Statuten festgelegten Modalitäten einberufen". ; Dass § 3 desselben Artikels lautet " § 2. Die erste Generalversammlung des Geschäftsjahres wird im Laufe des ersten Semesters und spätestens am 30. Juni abgehalten (...)";

In Erwägung außerdem des Artikels L6421-1 § 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung mit folgendem Wortlaut:

Das wichtigste Verwaltungsorgan der Interkommunale, der Gesellschaften mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung, der Vereinigung von öffentlichen Behörden nach Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Rechts, der kommunalen oder provinzialen VoG, der autonomen Gemeinde- oder Provinzialregie, der Projektvereinigung oder jeder sonstigen überlokalen Einrichtung erstellt einen schriftlichen Vergütungsbericht, der ein individuelles und namentliches Verzeichnis der Anwesenheitsgelder, Vergütungen und Naturalvergütungen umfasst, welche die Mandatsträger, die nicht gewählten Personen und die Inhaber einer leitenden Funktion auf lokaler Ebene im Laufe des vorigen Rechnungsjahres bezogen haben.

(...)

Dieser Bericht wird von dem wichtigsten Verwaltungsorgan verabschiedet und auf die Tagesordnung der Generalversammlung des ersten Semesters eines jeden Jahres gestellt, und ist Gegenstand einer Beschlussfassung. Die Generalversammlung darf ohne diese Beschlussfassung nicht stattfinden. Dieser Bericht wird dem von den Verwaltern erstellten Jahresbericht beigefügt.

Der Bericht wird nach dem von der Regierung festgelegten Muster verfasst.

;

In Erwägung des Wortlauts von Artikel L6421-1 § 2 desselben Kodex:

Der Gemeinderat, der Provinzialrat oder der Ö.S.H.Z-Rat erstellt einen schriftlichen Vergütungsbericht mit einer individuellen und personenbezogenen Auflistung der Anwesenheitsgelder, Vergütungen und Naturalvergütungen, die die Mandatsträger und nicht gewählten Personen im Laufe des vorhergehenden Rechnungsjahrs bezogen haben.

(...)

Dieser Bericht wird spätestens am 30. Juni angenommen. Er wird in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinde- bzw. Provinzialrates angenommen.

Der Bericht wird nach dem von der Regierung festgelegten Muster verfasst.

;

In Erwägung des Wortlauts von Artikel L6421-1 § 3 desselben Kodex:

"Für die Gemeinden, Provinzen, Ö.S.H.Z., Interkommunalen und Gesellschaften mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung, Projektvereinigungen, Vereinigungen von öffentlichen Behörden nach Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Rechts, autonomen Gemeinderegien, autonomen Provinzialregien übermittelt der Vorsitzende des Gemeinderats, des Provinzialrats oder des Ö.S.H.Z.-Rats oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des wichtigsten Verwaltungsorgans eine Kopie dieses Berichts spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres:

  1. der Wallonischen Regierung,

  2. den beteiligten Gemeinden und gegebenenfalls Provinzen und Ö.S.H.Z.

In Bezug auf Ziffer 1 teilt die Wallonische...

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