30. APRIL 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 29 zur Abänderung von Artikel 80 des Dekrets vom 19. Dezember 2009 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der am 17 Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, abgeändert durch die Dekrete vom 23. Dezember 2013 und 17. Dezember 2015;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020, Artikel 80;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen betreffend die Ausführung des Haushaltsplans, die Haushalts- und allgemeine Buchführung sowie die Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der Struktur und der Rechtfertigung des Haushaltsplans der Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung, der regionalen Unternehmen und der Einrichtungen in der Wallonischen Region;

Aufgrund der am 30. April 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 30. April 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus COVID-19 am 12. März 2020 als Pandemie qualifiziert hat;

In Erwägung der Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu den Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere seiner hohen Ansteckungs- und Mortalitätsgefahr;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 anscheinend von einem Individuum auf ein anderes durch die Luft übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit durch alle möglichen Arten der Emission durch Mund und Nase zu erfolgen scheint;

In der Erwägung, dass in Anbetracht des Vorhergehenden Versammlungen in geschlossenen und überdachten Räumen, aber auch unter freiem Himmel, eine besondere Gefahr...

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